§ 116 NÖ JagdG Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in ihrem Verfahren den vom Schlichter erhobenen Befund zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat sie einen Augenschein auf sämtlichen, von einem Jagd- oder Wildschaden betroffenen Grundflächen vorzunehmen. Sie hat zunächst mit Bescheid auszusprechen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach besteht. Trifft dies zu, ist über den Schadensbetrag und die Kosten abzusprechen.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde nicht zulässig. Diese Bescheide treten außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Zustellung die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt wird. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Die Bescheide haben einen Hinweis auf das Antragsrecht zu enthalten.

(3) Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der Inhalt der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde als vereinbart.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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