I. ABSCHNITT-Anspruch
§ 1 GebAG Anspruch
- (1)Absatz einsNatürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
II. ABSCHNITT-Zeugen
§ 2 GebAG Begriff. Anspruchsberechtigung
- (1)Absatz einsAls Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
- (2)Absatz 2Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
- (3)Absatz 3Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
- 1.Ziffer einsder Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
- 2.Ziffer 2im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.
§ 3 GebAG Umfang der Gebühr
- (1)Absatz einsDie Gebühr des Zeugen umfaßt
- 1.Ziffer einsden Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- 2.Ziffer 2die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
- (2)Absatz 2Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
§ 4 GebAG Anspruchsvoraussetzungen
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
- (2)Absatz 2Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
§ 6 GebAG Reisekosten
- (1)Absatz einsDer Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
- (2)Absatz 2Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
- (3)Absatz 3Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
§ 7 GebAG Massenbeförderungsmittel
- (1)Absatz einsMassenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
- (2)Absatz 2Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
- (3)Absatz 3Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
§ 8 GebAG Fahrpreisklasse
§ 8.Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
§ 9 GebAG Andere als Massenbeförderungsmittel
- (1)Absatz einsDie Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
- 1.Ziffer einswenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- 2.Ziffer 2wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- 3.Ziffer 3wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- 4.Ziffer 4wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
- (2)Absatz 2Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
- (3)Absatz 3Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
§ 10 GebAG Flugzeug
§ 10.Paragraph 10, Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass
- 1.Ziffer einsbei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
- 2.Ziffer 2wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
- 3.Ziffer 3die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.
§ 11 GebAG Schlafwagen und Kabine
§ 11.Paragraph 11, Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.
§ 12 GebAG Kilometergeld
(1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,
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1. | wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder |
2. | wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird. |
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.
§ 13 GebAG Aufenthaltskosten
§ 13.Paragraph 13, Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
- 1.Ziffer einsden Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
- 2.Ziffer 2die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
§ 14 GebAG Verpflegung
(1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
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1. | für das Frühstück | 4,00 € |
2. | für das Mittagessen | 8,50 € |
3. | für das Abendessen | 8,50 € |
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
§ 15 GebAG Nächtigung
(1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
§ 16 GebAG Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
§ 16.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
§ 17 GebAG Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
§ 18 GebAG Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
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1. | 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, |
2. | anstatt der Entschädigung nach Z 1 |
a) | beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, |
b) | beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen, |
c) | anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, |
d) | die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft. |
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 19 GebAG Geltendmachung der Gebühr
- (1)Absatz einsDer Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
- (3)Absatz 3Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.
§ 20 GebAG Bestimmung der Gebühr
- (1)Absatz einsDie Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
- (2)Absatz 2Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
- (3)Absatz 3Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
- (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a, bis 89i GOG anzuwenden.
§ 21 GebAG Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
- (1)Absatz einsDie bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
- (2)Absatz 2Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
- 1.Ziffer einsin Zivilsachen den Parteien;
- 2.Ziffer 2in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
- 3.Ziffer 3den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
§ 22 GebAG Rechtsmittel
- (1)Absatz einsGegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
- (2)Absatz 2Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (Paragraph 5,) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Absatz eins, gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG).
§ 23 GebAG Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung
- (1)Absatz einsDie Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
- (2)Absatz 2Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
- (3)Absatz 3Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
§ 23a GebAG
Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder – falls im Einzelfall die Vernehmung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt ist oder erfolgen sollte – der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft tritt. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.Die Bestimmungen des römisch II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder – falls im Einzelfall die Vernehmung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt ist oder erfolgen sollte – der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft tritt. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.
III. Abschnitt-Sachverständige
§ 24 GebAG Umfang der Gebühr
§ 24.Paragraph 24, Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
- 1.Ziffer einsden Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- 2.Ziffer 2den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
- 3.Ziffer 3die Entschädigung für Zeitversäumnis;
- 4.Ziffer 4die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
§ 25 GebAG Anspruchsvoraussetzungen
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
- (1a)Absatz eins aIst zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
- (2)Absatz 2Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
- (3)Absatz 3Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.
§ 27 GebAG Reisekosten
- (1)Absatz einsDie §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 6,, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
- (3)Absatz 3Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfällt die in Paragraph 10, Ziffer 3, vorgesehene Bestätigung.
§ 28 GebAG Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel
- (1)Absatz einsDem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
- (2)Absatz 2Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.
- (3)Absatz 3Die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt.
§ 30 GebAG Kosten für die Beziehung von Hilfskräften
§ 30.Paragraph 30, Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen
- 1.Ziffer einsdie Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;
- 2.Ziffer 2die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Paragraphen 6 bis 15).
§ 31 GebAG Sonstige Kosten
- (1)Absatz einsDen Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
- 1.Ziffer einsdie Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
- 2.Ziffer 2die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);
- 3.Ziffer 3die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro (Anm. 1) und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent (Anm. 2) zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro (Anm. 1) für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent (Anm. 2) für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro Anmerkung 1) und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent Anmerkung 2) zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro Anmerkung 1) für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent Anmerkung 2) für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;
- 4.Ziffer 4die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;
- 5.Ziffer 5die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
- 6.Ziffer 6die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
- (1a)Absatz eins aÜbermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro (Anm. 3). Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro (Anm. 4); dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro Anmerkung 3). Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro Anmerkung 4); dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
- (2)Absatz 2Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.
§ 32 GebAG Entschädigung für Zeitversäumnis
- (1)Absatz einsDer Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro Anmerkung 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
- (2)Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
- 1.Ziffer einsals der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
- 2.Ziffer 2als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
- a)Litera adem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
- b)Litera ber bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
- (3)Absatz 3Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
§ 34 GebAG Gebühr für Mühewaltung
- (1)Absatz einsDie Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro (Anm. 1) für jede wenn auch nur begonnene Stunde.Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro Anmerkung 1) für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
- (2)Absatz 2In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
- (3)Absatz 3Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
- 1.Ziffer einsfür Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro (Anm. 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro Anmerkung 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
- 2.Ziffer 2für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro (Anm. 3) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro Anmerkung 3) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
- 3.Ziffer 3für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro (Anm. 4) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro Anmerkung 4) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
- (4)Absatz 4Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
- (5)Absatz 5Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.
§ 35 GebAG Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung
- (1)Absatz einsFür die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 19,40 Euro (Anm. 2); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro (Anm. 3), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 32 Euro (Anm. 4).Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro Anmerkung 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 19,40 Euro Anmerkung 2); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro Anmerkung 3), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 32 Euro Anmerkung 4).
- (2)Absatz 2Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
§ 36 GebAG Gebühr für Aktenstudium
Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.
§ 37 GebAG Höhere Gebühr
- (1)Absatz einsFür die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.
- (2)Absatz 2Verzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine höhere als die vorgesehene Gebühr dann zu, wenn die Parteien einvernehmlich der Bestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen oder wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind und innerhalb der gemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz festgesetzten Frist gegen die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr keine Einwendungen erheben.Verzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine höhere als die vorgesehene Gebühr dann zu, wenn die Parteien einvernehmlich der Bestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen oder wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind und innerhalb der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz festgesetzten Frist gegen die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr keine Einwendungen erheben.
§ 38 GebAG Geltendmachung der Gebühr
- (1)Absatz einsDer Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
- (2)Absatz 2Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
- (3)Absatz 3Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.
§ 39 GebAG Bestimmung der Gebühr
- (1)Absatz einsDie Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.
- (1a)Absatz eins aDen Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.Den Parteien (Paragraph 40, Absatz eins,) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.
- (2)Absatz 2Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
- (3)Absatz 3Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Absatz eins a, zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
- 1.Ziffer einsohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder
- 2.Ziffer 2bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.
Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Ziffer eins, ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Absatz eins a, gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen. - (4)Absatz 4Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.Hat der Sachverständige seine Gebühr nach Paragraph 34, Absatz eins, geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.
§ 40 GebAG Zustellung
- (1)Absatz einsDer Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
- 1.Ziffer einsin Zivilsachen die Verfahrensparteien;
- 2.Ziffer 2in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
- 3.Ziffer 3in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
- a.Litera adie Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
- b.Litera bdie Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oderdie Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
- c.Litera cder nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;
- 4.Ziffer 4die Sachverständigen.
- (2)Absatz 2Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
§ 41 GebAG Rechtsmittel
- (1)Absatz einsGegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt, binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den in § 40 Abs. 1 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekursbeziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im Paragraph 40, genannten Personen, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt, binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekursbeziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.
- (2)Absatz 2Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Abs. 1 genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Absatz eins, genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
- (3)Absatz 3Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.
§ 42 GebAG Zahlung. Zurückzahlung
- (1)Absatz einsBei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen – außer im Fall des § 39 Abs. 3 Z 1 – nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, GEG 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen – außer im Fall des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, – nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.
- (2)Absatz 2Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.
- (3)Absatz 3Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch einen nachträglichen Beschluss oder eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
TARIFE
§ 43 GebAG Ärzte
- (1)Absatz einsDie Gebühr für Mühewaltung beträgt
- 1.Ziffer einsfür die Untersuchung samt Befund und Gutachten
- a)Litera abei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 Euro (Anm. 1)
- b)Litera bbei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)
- c)Litera cbei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)
- d)Litera dbei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro; (Anm. 4)
- e)Litera ebei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro (Anm. 5)
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,) - 2.Ziffer 2für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
- a)Litera ain einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 6)
- b)Litera bmit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 7)
- c)Litera cmit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 8)
- d)Litera dbei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
- e)Litera efür die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) 130 Euro (Anm. 9)
- beibeiVeränderung der Leiche in den Fällen der lit. d 180 Euro (Anm. 10)
- 3.Ziffer 3für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)
- 4.Ziffer 4für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)
- 5.Ziffer 5
- a)Litera afür eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 12)
- b)Litera bfür eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 13)
- c)Litera cfür eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 14)
- d)Litera dfür eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 15)
- e)Litera efür eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
- aa)Sub-Litera, a, abis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 15)
- bb)Sub-Litera, b, bfür jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 16)
- 6.Ziffer 6für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
- a)Litera aauf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
- aa)Sub-Litera, a, abei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 17)
- bb)Sub-Litera, b, bbei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 18)
- cc)Sub-Litera, c, csonst 12,40 Euro (Anm. 19)
- b)Litera bauf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 15)
- c)Litera cauf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 18)
- 7.Ziffer 7für eine Blutentnahme
- a)Litera abei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 20)
- b)Litera bbei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 19)
- c)Litera cbei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 13)
- d)Litera dbei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 21)
- e)Litera ein der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
- 8.Ziffer 8für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
- a)Litera aauf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 20,10 Euro (Anm. 22)
- b)Litera bim System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
- aa)Sub-Litera, a, azur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 19)
- bb)Sub-Litera, b, bzur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 19)
- c)Litera cim System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
- aa)Sub-Litera, a, azur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)
- bb)Sub-Litera, b, bAbsorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 18)
- d)Litera dim System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
- e)Litera eim System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
- f)Litera fzur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)
- g)Litera gim System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
- aa)Sub-Litera, a, azur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
- bb)Sub-Litera, b, bzur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 21)
- 9.Ziffer 9für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
- a)Litera afür jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 21)
- b)Litera bsonst 10,80 Euro (Anm. 23)
- 10.Ziffer 10
- a)Litera afür jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 24)
- b)Litera bfür jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 25)
- 11.Ziffer 11für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 26)
- 12.Ziffer 12für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
- a)Litera abei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)
- b)Litera bbei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 27)
- c)Litera cbei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
- 13.Ziffer 13für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 14)
- (1a)Absatz eins aMit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG kann anstelle der in Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.
- (2)Absatz 2Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.Soweit sich dies nicht bereits aus dem Absatz eins, ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
§ 44 GebAG Anthropologen
Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person
| | | | | | | | | | |
1. | für eine morphologische Untersuchung | | 88,10 € |
2. | für eine mikroskopische Haaruntersuchung | | 19,00 € |
3. | für die Geschmacksprüfung | | 17,00 € |
4. | für eine Untersuchung der Gaumenfalten | | 37,40 € |
5. | für eine Untersuchung der Wirbelsäule | | 86,30 € |
6. | für eine Untersuchung der Nebenhöhlen | | 86,30 € |
7. | für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck | | 15,20 € |
8. | für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit | | 46,80 € |
§ 45 GebAG Dentisten
Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
| | | | | | | | | | |
1. | über eine Untersuchung im Mund |
a) | in einfachen Fällen | | 15,20 € |
b) | mit eingehender Begründung des Gutachtens | | 30,30 € |
c) | nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen | | 51,00 € |
2. | über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes |
a) | in einfachen Fällen | | 11,60 € |
b) | mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben | | 39,70 € |
3. | über Materialien und deren Verarbeitung | | 52,50 € |
§ 46 GebAG Tierärzte
(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
| | | | | | | | | | |
1. | für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten |
a) | eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je über ein Jahr) |
aa) | in einfachen Fällen | | 30,30 € |
bb) | mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten | | 39,70 € |
cc) | mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens | | 59,10 € |
b) | eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen | | 16,00 € |
c) | eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen | | 14,30 € |
2. | für eine Massentieruntersuchung einschließlich der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund und Gutachten |
a) | je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen Fällen | | 15,20 € |
b) | bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen Fällen bei einem Bestand von |
50 | bis 100 Stück insgesamt | | 280,40 € |
101 | bis 250 Stück insgesamt | | 486,00 € |
251 | bis 1.000 Stück insgesamt | | 822,40 € |
| mehr als 1.000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 93,50 € für jedes weitere angefangene Tausend |
c) | bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) in einfachen Fällen bei einem Bestand von |
100 | bis 200 Stück insgesamt | | 93,50 € |
201 | bis 1.000 Stück insgesamt | | 130,90 € |
| 1.001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 46,80 € für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als 10.000 Stück mit einem Zuschlag von 33,80 € für jedes darüberliegende weitere angefangene Tausend |
3. | in den Fällen der Z 1 Buchstaben b und c und Z 2 |
a) | bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens das Eineinhalbfache, |
b) | bei einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenden oder besonders ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren |
4. | für eine Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten |
a) | bei einem Großtier |
aa) | in einfachen Fällen | | 93,50 € |
bb) | mit eingehender Begründung des Gutachtens | | 130,90 € |
cc) | mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens | | 187,00 € |
dd) | bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren |
b) | bei einem mittleren Tier |
aa) | in einfachen Fällen | | 46,80 € |
bb) | mit eingehender Begründung des Gutachtens | | 65,50 € |
cc) | mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicherund außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens | | 93,50 € |
dd) | bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren |
c) | bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel |
aa) | in einfachen Fällen | | 19,00 € |
bb) | mit eingehender Begründung des Gutachtens | | 46,80 € |
cc) | mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmenausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens | | 74,90 € |
dd) | bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren |
d) | bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) |
aa) | in einfachen Fällen | | 19,00 € |
bb) | mit eingehender Begründung des Gutachtens | | 28,20 € |
cc) | mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmenausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens | | 46,80 € |
dd) | bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren |
5. | für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten | | 14,30 € |
6. | a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektoskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart | | 16,70 € |
b) | für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung | | 20,90 € |
c) | für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung | | 46,80 € |
7. | für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten |
a) | bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Uhlenhut | | 26,90 € |
b) | bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Ouchterlony | | 41,30 € |
c) | sonst | | 14,50 € |
8. | für eine Blutentnahme | | 14,50 € |
9. | für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten |
a) | zur Bestimmung der Blutgruppe | | 14,50 € |
b) | zur Bestimmung der Serumgruppe | | 25,00 € |
c) | zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals | | 25,00 € |
10. | für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten |
a) | für jeden Kultur- oder Tierversuch | | 25,00 € |
b) | für jede Serumagglutination | | 6,60 € |
c) | sonst | | 12,60 € |
11. | a) für eine virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten | | 51,70 € |
b) | für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten | | 103,10 € |
12. | für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten |
a) | bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme |
aa) | bei einem Großtier | | 50,70 € |
bb) | sonst | | 30,30 € |
b) | bei Durchleuchtung | | 19,00 € |
c) | bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren |
13. | für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten |
a) | bei sensorischer Untersuchung | | 14,30 € |
b) | bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung des pH-Wertes und dergleichen) je | | 6,60 € |
c) | bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate) | | 82,20 € |
d) | bei bakteriologischer Untersuchung |
aa) | bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl | | 9,60 € |
bb) | bei Isolierung einzelner Keimgruppen und Bestimmung deren Anzahl | | 14,30 € |
e) | bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart | | 14,30 € |
f) | bei serologischer Bestimmung der Art- und Gruppenzugehörigkeit von Bakterien | | 14,30 € |
g) | bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von Bakterien | | 14,30 € |
h) | bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika, Konservierungsmittel und dergleichen) | | 9,60 € |
i) | bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen Substanzen (zB Östrogene, Thyreostatika) im Tierversuch | | 46,80 € |
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Z 2 Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.
§ 47 GebAG Sachverständige für chemische Untersuchungen
(1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt
| | | | | | | | | | |
1. | für eine Untersuchung von Leichenteilen |
a) | auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen) | | 48,90 € |
b) | auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) | | 73,10 € |
c) | auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen) | | 88,10 € |
2. | für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genussmitteln |
a) | auf flüchtige Gifte | | 30,30 € |
b) | auf Metallgifte | | 43,30 € |
c) | auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe | | 58,30 € |
3. | für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten | | 58,30 € |
4. | für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen | | 30,30 € |
5. | für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen | | 58,30 € |
6. | a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung | | 16,70 € |
b) | für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren,wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz | | 32,10 € |
(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
§ 48 GebAG Sachverständige für das Kraftfahrwesen
Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
| | | | | | | | | | |
1. | über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines |
a) | Kraftrades | | 28,20 € |
b) | Personen- oder Kombinationskraftwagens | | 46,80 € |
c) | Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine | | 74,90 € |
d) | Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges | | 103,10 € |
e) | Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt | | 46,80 € |
f) | Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs | | 112,30 € |
g) | Fahrzeugbestandteils oder –zubehörs | | 19,00 € |
2. | über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von | | 9,60 € |
3. | über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem Kostenbetrag |
bis | 730 € | | 56,20 € |
über | 730 € bis 3.630 € | | 84,10 € |
über | 3.630 € bis 7.270 € | | 112,30 € |
über | 7.270 € bis 21.800 € | | 140,30 € |
über | 21.800 € bis 36.340 € | | 168,40 € |
über | 36.340 € bis 72.670 € | | 224,40 € |
über | 72.670 € | | 280,40 € |
4. | über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs | | 46,80 € |
5. | über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung |
a) | eines Verkehrsteilnehmers | | 46,80 € |
b) | zweier Verkehrsteilnehmer | | 93,50 € |
c) | dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer | | 112,30 € |
d) | bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlichauseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren |
§ 49 GebAG
- (1)Absatz einsWird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.Wird von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
- (2)Absatz 2Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.Die Paragraphen 43 bis 48 und der Absatz eins, gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig.
- (3)Absatz 3Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebührenStammen in den Fällen der Paragraphen 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
- 1.Ziffer einsdem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;
- 2.Ziffer 2dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,
- a)Litera awenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,
- b)Litera bsonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.
§ 51 GebAG Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen
(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
| | | | | | | | | | |
1. | für Hausschätzungen: |
| bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks |
bis | 36.340 € | | 415,40 €, |
über | 36.340 € bis 72 670 € | | 728,90 €, |
über | 72.670 € für angefangene |
weitere | 36.340 € um | | 121,70 € |
| mehr; |
2. | für Baugrundschätzungen: |
| bei einem Wert |
bis | 5.090 € | | 111,90 €, |
über | 5.090 € bis 7 270 € | | 146,10 €, |
| über 7.270 € für je angefangene |
weitere | 3.630 € um | | 22,70 € |
| mehr. |
(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
§ 52 GebAG
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen des III. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.Die Bestimmungen des römisch III. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.
- (2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 300 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; § 39 Abs. 1a gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 300 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; Paragraph 39, Absatz eins a, gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.
- (3)Absatz 3Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Abs. 2 genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (§§ 39 ff; § 101 StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Abs. 2 genannten Personen absehen.Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Absatz 2, genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (Paragraphen 39, ff; Paragraph 101, StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Absatz 2, genannten Personen absehen.
- (4)Absatz 4Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen angemessenen Vorschuss auszahlen.
IV. ABSCHNITT-Dolmetscher
§ 53 GebAG Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
- (1)Absatz einsFür den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2,, 32, 34, 36, 37 Absatz 2,, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
- 1.Ziffer einssoweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs. 1), sind anstelle der in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessensoweit nicht anderes nachgewiesen wird (Paragraph 34, Absatz eins,), sind anstelle der in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 für die dortigen Zwecke vorgesehenen Gebührenrahmen die Einkünfte, die Dolmetscherinnen und Dolmetscher im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Tätigkeit üblicherweise beziehen, nach richterlichem Ermessen
- a)Litera abei schriftlicher Übersetzung innerhalb eines Gebührenrahmens von 1,50 Euro bis 2,10 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten, und
- b)Litera bbei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 Euro bis 150 Euro
zu bestimmen, dies nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation; - 2.Ziffer 2§ 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann; über den Gebührenanspruch ist möglichst zeitnah zu entscheiden;
- 3.Ziffer 3§ 31 Abs. 1a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro (Anm. 1) erhöhen.Paragraph 31, Absatz eins a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs um jeweils 3 Euro Anmerkung 1) erhöhen.
- (2)Absatz 2Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
§ 54 GebAG Gebühr für Mühewaltung
- (1)Absatz einsDie Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
- 1.Ziffer eins
- a)Litera abei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;
- b)Litera bfür eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 4 Euro;
- 2.Ziffer 2für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung
- a)Litera afür die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro,
- b)Litera bfür die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro,
- c)Litera cfür jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro;
übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.
- (2)Absatz 2Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz.
- (3)Absatz 3Hat eine Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz.Hat eine Tätigkeit nach Absatz eins, oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Absatz eins und Absatz 2, angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz.
- (4)Absatz 4Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.
- (5)Absatz 5Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
V. Abschnitt
§ 55 GebAG Geschworene und Schöffen
- (1)Absatz einsDie Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte erhöht.Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
- (2)Absatz 2Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.
§ 56 GebAG Begriffsbestimmung
§ 56.Paragraph 56, Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung.
§ 58 GebAG Rechtsmittel
§ 58.Paragraph 58, Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
VII. ABSCHNITT
§ 64 GebAG
§ 64.Paragraph 64, Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
VIII. ABSCHNITT-Schlußbestimmungen
§ 65 GebAG Inkrafttreten. Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai 1975 in Kraft.
- (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, vorbehaltlich des § 68, das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1966 und 110/1971 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1966 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, vorbehaltlich des Paragraph 68,, das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1966, und 110/1971 sowie der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1966, außer Kraft.
§ 67 GebAG Fristen
§ 67.Paragraph 67, In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.
§ 68 GebAG Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
§ 68.Paragraph 68, Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 69 GebAG Übergangsbestimmung
§ 69.Paragraph 69, Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.
§ 69a GebAG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019
- (1)Absatz eins§ 20 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, sowie Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 31 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 beendet worden ist. § 31 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 sind auf Übermittlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, ist auf Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 beendet worden ist. Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, sind auf Übermittlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2019 erfolgen.
- (3)Absatz 3§ 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind.Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind.
- (4)Absatz 4§ 32 Abs. 1 und 3, § 33 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 vorgenommen werden.Paragraph 32, Absatz eins und 3, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 vorgenommen werden.
§ 70 GebAG Vollziehung
§ 70.Paragraph 70, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 64, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Artikel
Art. 4 GebAG
(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)
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2. | Art. I ist auf die Bestimmung von Sachverständigengebühren anzuwenden, wenn der Sachverständige nach dem 1. Jänner 1995 bestellt wurde. |
| (Anm.: Z 3 Inkrafttretensbestimmung) |
4. | Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung in Wirksamkeit gesetzt werden. |
5. | Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen. |
Art. 7 § 1 GebAG
Art. 7 (Anm.: richtig: Art. 6) (§ 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.
Art. 11 § 12 GebAG
§ 12.Paragraph 12, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Art. 14 GebAG
(1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(3) Art. X (§§ 39 Abs. 1, 1a und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 1 GebAG) ist auf alle Anträge anzuwenden, mit denen nach dem 31. März 2009 Gebührenansprüche geltend gemacht werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Art. 16 GebAG
(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(6) Art. 7 Z 1 bis 3 (§§ 10, 11 und § 27 Abs. 3 GebAG) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 beendet worden ist.
(7) Art. 7 Z 4 (§ 41 Abs. 1 GebAG) ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind.
(Anm.: Abs. 8 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Art. 17 § 6 GebAG
§ 6.Paragraph 6, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Art. 17 § 19 GebAG
§ 19.Paragraph 19, §§ 21 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind. Paragraphen 21, Absatz 2,, 40 Absatz eins und 41 Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (Art. römisch XIII) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind.
Art. 17 § 20 GebAG
§ 20.Paragraph 20, § 25 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden. Paragraph 25, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (Art. römisch XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.
Art. 17 § 21 GebAG
§ 21.Paragraph 21, §§ 36, 43 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 54 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden. Paragraphen 36,, 43 Absatz eins,, 53 Absatz eins und 54 Gebührenanspruchsgesetz (Art. römisch XIII) sind auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.
Art. 32 GebAG
(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Z 3 bis 10 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
| | | | | | | | | | |
11. | Der Art. XIX (§§ 21 und 41 GebAG 1975) ist anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt. |
(Anm.: Z 12 bis 20 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)
Art. 39 GebAG
(Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(2) Art. 21 Z 2 bis 4 (§§ 20, 39 und 64 GebAG) und Art. 38 Z 2 lit. b und c (§ 54 Abs. 1a vorletzter und letzter Satz ZPO) treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Art. 21 Z 1 (§ 1 GebAG) tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(7) Art. 21 Z 2 und 3 (§§ 20 und 39 GebAG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn Gebührenansprüche nach dem 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden.
(Anm.: Abs. 8 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Art. 41 GebAG
| | | | | | | | | | |
1. | Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. |
| (Anm.: Z 2 bis Z 15: betrifft andere Gesetzesnovellen) |
16. | Die Art. XXXI (GebAG 1975) und XXXVII Z 1 (§ 32 ASGG) und 2 (§ 42 ASGG) sind auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 beendet worden ist. |
| (Anm.: Z 17 – Z 19: betrifft andere Gesetzesnovellen) |
Art. 96 GebAG
| | | | | | | | | | |
1. | Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
| (Anm.: Z 2 bis 18 betreffen andere Rechtsvorschriften) |
19. | Der Art. 52 (Gebührenanspruchsgesetz 1975) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet worden ist. |
| (Anm.: Z 20 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften) |