§ 57 GebAG Pflichtenverletzung

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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