§ 69 GebAG Übergangsbestimmung

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.

In Kraft seit 01.05.1975 bis 31.12.9999
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