§ 65 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai 1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, vorbehaltlich des § 68, das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1966 und 110/1971 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1966 außer Kraft.

In Kraft seit 01.05.1975 bis 31.12.9999
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