§ 58 GebAG Rechtsmittel

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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