§ 67 GebAG Fristen

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.

In Kraft seit 01.05.1975 bis 31.12.9999
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