Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen – außer im Fall des § 39 Abs. 3 Z 1 – nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, GEG 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen – außer im Fall des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, – nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.
(2)Absatz 2Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.
(3)Absatz 3Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch einen nachträglichen Beschluss oder eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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