Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2)Absatz 2Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3)Absatz 3Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1.Ziffer einsder Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2.Ziffer 2im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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