§ 40 GebAG Zustellung

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
    1. 1.Ziffer einsin Zivilsachen die Verfahrensparteien;
    2. 2.Ziffer 2in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
    3. 3.Ziffer 3in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
      1. a.Litera adie Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
      2. b.Litera bdie Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oderdie Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
      3. c.Litera cder nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;
    4. 4.Ziffer 4die Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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