§ 40 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

1.

in Zivilsachen die Verfahrensparteien;

2.

in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3.

in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,

a.

die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder

b.

die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder

c.

der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;

4.

die Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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