§ 40 GebAG Zustellung

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:

1.

in Zivilsachen die Verfahrensparteien;

2.

in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3.

in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,

a.

die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder

b.

die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder

c.

der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro;

4.

die Sachverständigen.

(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 GebAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 GebAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 40 GebAG


Entscheidungen zu § 40 GebAG


Entscheidungen zu § 40 Abs. 1 GebAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 GebAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 GebAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 GebAG
§ 41 GebAG