(1) Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
1. | in Zivilsachen die Verfahrensparteien; | |||||||||
2. | in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet; | |||||||||
3. | in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn, | |||||||||
a. | die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder | |||||||||
b. | die Sachverständigen haben nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder | |||||||||
c. | der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 300 Euro; | |||||||||
4. | die Sachverständigen. |
(2) Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.
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