Art. 96 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 18 betreffen andere Rechtsvorschriften)

19.

Der Art. 52 (Gebührenanspruchsgesetz 1975) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet worden ist.

(Anm.: Z 20 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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