Art. 17 § 19 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§§ 21 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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