§ 17 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

In Kraft seit 01.05.1975 bis 31.12.9999
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