Art. 39 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(2) Art. 21 Z 2 bis 4 (§§ 20, 39 und 64 GebAG) und Art. 38 Z 2 lit. b und c (§ 54 Abs. 1a vorletzter und letzter Satz ZPO) treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Art. 21 Z 1 (§ 1 GebAG) tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) Art. 21 Z 2 und 3 (§§ 20 und 39 GebAG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn Gebührenansprüche nach dem 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden.

(Anm.: Abs. 8 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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