§ 13 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

1.

den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2.

die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

In Kraft seit 01.05.1975 bis 31.12.9999
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