Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1. | den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und | |||||||||
2. | die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. |
0 Kommentare zu § 13 GebAG