§ 21 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:

1.

in Zivilsachen den Parteien;

2.

in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3.

den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 GebAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 GebAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 21 GebAG


Entscheidungen zu § 21 GebAG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 1 GebAG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 2 GebAG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 4 GebAG


Entscheidungen zu § 21 Abs. 5 GebAG

12

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 GebAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 GebAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GebAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 GebAG
§ 22 GebAG