Art. 17 § 21 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§§ 36, 43 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 54 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) sind auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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