Art. 32 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 3 bis 10 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

11.

Der Art. XIX (§§ 21 und 41 GebAG 1975) ist anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

(Anm.: Z 12 bis 20 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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