Art. 16 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(6) Art. 7 Z 1 bis 3 (§§ 10, 11 und § 27 Abs. 3 GebAG) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 beendet worden ist.

(7) Art. 7 Z 4 (§ 41 Abs. 1 GebAG) ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind.

(Anm.: Abs. 8 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
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