§ 47 GebAG Sachverständige für chemische Untersuchungen

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt

1.

für eine Untersuchung von Leichenteilen

a)

auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)

48,90 €

b)

auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)

73,10 €

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen)

88,10 €

2.

für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genussmitteln

a)

auf flüchtige Gifte

30,30 €

b)

auf Metallgifte

43,30 €

c)

auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe

58,30 €

3.

für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten

58,30 €

4.

für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen

30,30 €

5.

für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen

58,30 €

6.

a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung

16,70 €

b)

für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren,wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz

32,10 €

(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.

(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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