§ 5 GebAG Gebührenvorschuß

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.

In Kraft seit 01.05.1975 bis 31.12.9999
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