(1) Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
(2) Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.
(3) Stammen in den Fällen der §§ 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
1. | dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel; | |||||||||
2. | dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat, | |||||||||
a) | wenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel, | |||||||||
b) | sonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr. |
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