(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
1. | für Hausschätzungen: | |||||||||
bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks | ||||||||||
bis | 36.340 € | 415,40 €, | ||||||||
über | 36.340 € bis 72 670 € | 728,90 €, | ||||||||
über | 72.670 € für angefangene | |||||||||
weitere | 36.340 € um | 121,70 € | ||||||||
mehr; | ||||||||||
2. | für Baugrundschätzungen: | |||||||||
bei einem Wert | ||||||||||
bis | 5.090 € | 111,90 €, | ||||||||
über | 5.090 € bis 7 270 € | 146,10 €, | ||||||||
über 7.270 € für je angefangene | ||||||||||
weitere | 3.630 € um | 22,70 € | ||||||||
mehr. |
(2) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
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