Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
§ 25 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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