§ 25 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Art. XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden. Paragraph 25, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (Art. römisch XIII) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.
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