Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Art. 8 Z 1 bis 3 (§ 54 GebAG) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 vorgenommen werden.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 13 § 2 GebAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 13 § 2 GebAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 13 § 2 GebAG