Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Art. 7 (Anm.: richtig: Art. 6) (§ 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.
In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 7 § 1 GebAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 7 § 1 GebAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 7 § 1 GebAG