Art. 7 § 1 GebAG

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Art. 7 (Anm.: richtig: Art. 6) (§ 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.

In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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