§ 68 GebAG Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.05.1975 bis 31.12.9999
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