§ 27 GebAG Reisekosten

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 6,, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
  3. (3)Absatz 3Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfällt die in Paragraph 10, Ziffer 3, vorgesehene Bestätigung.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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