Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 64 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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