§ 18 GebAG Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1.

14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2.

anstatt der Entschädigung nach Z 1

a)

beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b)

beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c)

anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d)

die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 18 GebAG


frage betreffend gebürenanspruch von chris14 zum § 18 GebAG

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ich hatte letzten freitag eine ladung als zeuge zu einem stafverfahren in wien. weil ich in tirol lebe, und natürlich von dort nach wien anreisen musste, fielen in diesem fall natürlich einerseits recht hohe reisekosten (bahn) an, andererseits war ich aufgrund der distanz auch den ganzen... mehr lesen...

§ 18 GebAG | 0 Antworten | 1502 Aufrufe | 14.03.17

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