§ 43 GebAG Ärzte

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gebühr für Mühewaltung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür die Untersuchung samt Befund und Gutachten
      1. a)Litera abei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 Euro (Anm. 1)
      2. b)Litera bbei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)
      3. c)Litera cbei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)
      4. d)Litera dbei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro; (Anm. 4)
      5. e)Litera ebei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro (Anm. 5)
      (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)
    2. 2.Ziffer 2für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
      1. a)Litera ain einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 6)
      2. b)Litera bmit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 7)
      3. c)Litera cmit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 8)
      4. d)Litera dbei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
      5. e)Litera efür die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) 130 Euro (Anm. 9)
        1. beibeiVeränderung der Leiche in den Fällen der lit. d 180 Euro (Anm. 10)
    3. 3.Ziffer 3für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)
    4. 4.Ziffer 4für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera afür eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 12)
      2. b)Litera bfür eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 13)
      3. c)Litera cfür eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 14)
      4. d)Litera dfür eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 15)
      5. e)Litera efür eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
        1. aa)Sub-Litera, a, abis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 15)
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 16)
    6. 6.Ziffer 6für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
      1. a)Litera aauf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
        1. aa)Sub-Litera, a, abei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 17)
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 18)
        3. cc)Sub-Litera, c, csonst 12,40 Euro (Anm. 19)
      2. b)Litera bauf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 15)
      3. c)Litera cauf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 18)
    7. 7.Ziffer 7für eine Blutentnahme
      1. a)Litera abei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 20)
      2. b)Litera bbei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 19)
      3. c)Litera cbei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 13)
      4. d)Litera dbei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 21)
      5. e)Litera ein der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
    8. 8.Ziffer 8für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
      1. a)Litera aauf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 20,10 Euro (Anm. 22)
      2. b)Litera bim System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
        1. aa)Sub-Litera, a, azur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 19)
        2. bb)Sub-Litera, b, bzur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 19)
      3. c)Litera cim System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
        1. aa)Sub-Litera, a, azur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)
        2. bb)Sub-Litera, b, bAbsorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 18)
      4. d)Litera dim System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
      5. e)Litera eim System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
      6. f)Litera fzur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)
      7. g)Litera gim System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
        1. aa)Sub-Litera, a, azur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)
        2. bb)Sub-Litera, b, bzur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 21)
    9. 9.Ziffer 9für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
      1. a)Litera afür jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 21)
      2. b)Litera bsonst 10,80 Euro (Anm. 23)
    10. 10.Ziffer 10
      1. a)Litera afür jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 24)
      2. b)Litera bfür jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 25)
    11. 11.Ziffer 11für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 26)
    12. 12.Ziffer 12für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
      1. a)Litera abei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)
      2. b)Litera bbei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 27)
      3. c)Litera cbei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
    13. 13.Ziffer 13für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 14)
  2. (1a)Absatz eins aMit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG kann anstelle der in Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.
  3. (2)Absatz 2Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.Soweit sich dies nicht bereits aus dem Absatz eins, ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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