§ 43 GebAG Ärzte

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1.

für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung

30,30 €

b)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung

39,70 €

c)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

59,10 €

d)

bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens

116,20 Euro;

e)

bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

195,40 Euro

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

2.

für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a)

in einfachen Fällen

93,50 €

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens

130,90 €

c)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens

187,20 €

d)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

e)

für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur)

130 Euro

bei

Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d

180 Euro

3.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten

14,30 €

4.

für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten

14,30 €

5.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart

16,70 €

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung

20,90 €

c)

für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung

46,80 €

d)

für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten

37,40 €

e)

für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

aa)

bis zu drei Bruchstücken

37,40 €

bb)

für jedes weitere Bruchstück

4,00 €

6.

für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

aa)

bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut

26,90 €

bb)

bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony

41,30 €

cc)

sonst

14,50 €

b)

auf Gruppenzugehörigkeit

37,40 €

c)

auf Blutmerkmale für jedes Merkmal

41,30 €

7.

für eine Blutentnahme

a)

bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene

8,40 €

b)

bei Kindern unter drei Jahren

14,50 €

c)

bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene

20,90 €

d)

bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale

25,00 €

e)

in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

8.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art .

23,50 €

b)

im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

aa)

zur Bestimmung der Blutgruppe

14,50 €

bb)

zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2

14,50 €

c)

im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

aa)

zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal

14,50 €

bb)

Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung

41,30 €

d)

im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals

25,00 €

e)

im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals

25,00 €

f)

zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal

14,50 €

g)

im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

aa)

zur Bestimmung jedes Merkmals

25,00 €

bb)

zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung

25,00€

9.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch

25,00€

b)

sonst

12,60€

10.

a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten

51,70 €

b)

für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten

103,10 €

11.

für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck

9,60 €

                            

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

30,30 €

b)

bei Durchleuchtung

19,00 €

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren

         13.      für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit   46,80 €(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 GebAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 GebAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

106 Entscheidungen zu § 43 GebAG


Entscheidungen zu § 43 GebAG


Entscheidungen zu § 43 Abs. 1 GebAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 GebAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 GebAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 GebAG
§ 44 GebAG