Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. | über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines | |||||||||
a) | Kraftrades | 28,20 € | ||||||||
b) | Personen- oder Kombinationskraftwagens | 46,80 € | ||||||||
c) | Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine | 74,90 € | ||||||||
d) | Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges | 103,10 € | ||||||||
e) | Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt | 46,80 € | ||||||||
f) | Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs | 112,30 € | ||||||||
g) | Fahrzeugbestandteils oder –zubehörs | 19,00 € | ||||||||
2. | über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von | 9,60 € | ||||||||
3. | über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem Kostenbetrag | |||||||||
bis | 730 € | 56,20 € | ||||||||
über | 730 € bis 3.630 € | 84,10 € | ||||||||
über | 3.630 € bis 7.270 € | 112,30 € | ||||||||
über | 7.270 € bis 21.800 € | 140,30 € | ||||||||
über | 21.800 € bis 36.340 € | 168,40 € | ||||||||
über | 36.340 € bis 72.670 € | 224,40 € | ||||||||
über | 72.670 € | 280,40 € | ||||||||
4. | über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs | 46,80 € | ||||||||
5. | über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung | |||||||||
a) | eines Verkehrsteilnehmers | 46,80 € | ||||||||
b) | zweier Verkehrsteilnehmer | 93,50 € | ||||||||
c) | dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer | 112,30 € | ||||||||
d) | bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlichauseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren |
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