§ 48 GebAG Sachverständige für das Kraftfahrwesen

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1.

über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines

a)

Kraftrades

28,20 €

b)

Personen- oder Kombinationskraftwagens

46,80 €

c)

Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine

74,90 €

d)

Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges

103,10 €

e)

Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt

46,80 €

f)

Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs

112,30 €

g)

Fahrzeugbestandteils oder –zubehörs

19,00 €

2.

über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von

9,60 €

3.

über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem Kostenbetrag

bis

730 €

56,20 €

über

730 € bis 3.630 €

84,10 €

über

3.630 € bis 7.270 €

112,30 €

über

7.270 € bis 21.800 €

140,30 €

über

21.800 € bis 36.340 €

168,40 €

über

36.340 € bis 72.670 €

224,40 €

über

72.670 €

280,40 €

4.

über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs

46,80 €

5.

über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung

a)

eines Verkehrsteilnehmers

46,80 €

b)

zweier Verkehrsteilnehmer

93,50 €

c)

dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer

112,30 €

d)

bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlichauseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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