Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt.
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) | für minderjährige Kinder, | |||||||||
b) | für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, | |||||||||
c) | für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, | |||||||||
d) | für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, | |||||||||
e) | für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, | |||||||||
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | ||||||||||
g) | für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, | |||||||||
h) | für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, | |||||||||
i) | für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, | |||||||||
j) | für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie | |||||||||
aa) | bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und | |||||||||
bb) | die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und | |||||||||
cc) | die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, | |||||||||
k) | für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, | |||||||||
l) | für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am | |||||||||
aa) | Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, | |||||||||
bb) | Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, | |||||||||
cc) | Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, | |||||||||
dd) | Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. |
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) | deren Nachkommen, | |||||||||
b) | deren Wahlkinder und deren Nachkommen, | |||||||||
c) | deren Stiefkinder, | |||||||||
d) | deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). |
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) | sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, | |||||||||
b) | das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, | |||||||||
c) | sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). | |||||||||
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. |
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) | für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, | |||||||||
b) | für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, | |||||||||
c) | für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, | |||||||||
d) | für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. |
(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch § 50a Abs. 7, BGBl. Nr. 376/1963 idF BGBl. Nr. 511/1994).
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.
(7) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.
(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) | das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, | |||||||||
b) | Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, | |||||||||
c) | Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, | |||||||||
(Anm.: lit. d wurde nicht vergeben) | ||||||||||
e) | Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. |
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
(1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55 000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(1) Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt Österreich die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen.
(2) Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach § 46a vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
(1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8.
(1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(1) Die Familienbeihilfen sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
(2) Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
a) | wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt, | |||||||||
b) | wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, | |||||||||
c) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) | |||||||||
d) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) | |||||||||
e) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) | |||||||||
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. |
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.
(1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind
a) | eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder | |||||||||
b) | eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder | |||||||||
c) | eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, besucht, oder | |||||||||
d) | ein nach den Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder | |||||||||
e) | eine nach den Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht | |||||||||
und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. |
(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1 Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.
(3) Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a gilt auch eine Schule, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung gemäß § 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bewilligt wurde.
(4) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.
(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.
(1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung oder die SchülerInnenfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Weges zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4), auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Weges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jeweils dann, wenn dieser Teil des Weges mindestens 2 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. 1, 2 und 4) nach der Länge dieses Teiles des Weges.
(2) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden.
(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
a) | an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich | 4,4 Euro, | ||||||||
b) | an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich | 8,8 Euro, | ||||||||
c) | an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich | 13,1 Euro. |
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
a) | an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich | 6,6 Euro, | ||||||||
b) | an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich | 13,1 Euro, | ||||||||
c) | an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich | 19,7 Euro. |
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 Euro für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) | bis einschließlich 50 km monatlich | 19 €, | ||||||||
b) | über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich | 32 €, | ||||||||
c) | über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich | 42 €, | ||||||||
d) | über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich | 50 €, | ||||||||
e) | über 600 km monatlich | 58 €. |
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.
(1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem Praktikum (§ 30a Abs. 1 lit. d und e) höchstens elf Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zu und von der Schule (§ 30c Abs. 1 und 2) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
(3) Für Fahrten im Linienverkehr, die mit einem Verbund-Schülerfahrausweis zu einem bestimmten Pauschalpreis pro Schuljahr möglich sind, steht eine Schulfahrtbeihilfe nach § 30c höchstens bis zu jenem, um den pauschalen Eigenanteil von 19,60 Euro reduzierten Betrag zu, welcher für diesen Schülerfahrausweis notwendigerweise zu entrichten ist. Erstreckt sich der Anspruch auf eine derartige Schulfahrtbeihilfe nicht über das gesamte Schuljahr, steht die Schulfahrtbeihilfe pro Anspruchsmonat in Höhe von 1/12 des um 19,60 Euro verminderten Pauschalpreises für diesen Schülerfahrausweis zu. Wird eine bereits geleistete Zahlung des pauschalen Eigenanteiles des Schülers/der Schülerin für das jeweilige Schuljahr im Zuge der Antragstellung nachgewiesen, erfolgt kein weiterer Abzug von der auszuzahlenden Schulfahrtbeihilfe.
(4) Die mögliche Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis schließt den Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe nach § 30c auf dieser Strecke aus. Für einen allfälligen Restschulweg über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 3 ermittelte Schulfahrtbeihilfe um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30c Abs. 1 bis 3 aufgestockt. Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 3 ermittelte Schulfahrtbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km um monatlich 5 Euro aufgestockt. Übersteigt die Reststrecke 10 km, wird der Auszahlungsbetrag nach Abs. 3 um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30c Abs. 4 aufgestockt.
(1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist beim Finanzamt Österreich bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz monatlich, frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres, gewährt.
(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 19,6 Euro für jedes Schuljahr an den Schüler auszugeben, wobei der nach Abs. 3 vom Schüler geleistete Eigenanteil für dieses Schuljahr anzurechnen ist. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.
(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler/innen geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes Österreich beigebracht wird, wonach für den Schüler/die Schülerin Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn der Schüler/die Schülerin minderjährig ist.
(3) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist weiters ermächtigt,
a) | mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule befördern, Verträge abzuschließen, wonach der Bund die Kosten für die Schülerbeförderung unter Beachtung des Umsatzsteuergesetzes übernimmt, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und sich der Erziehungsberechtigte des zu befördernden Schülers dazu verpflichtet, für diese Beförderung einen Pauschalbetrag von 19,6 Euro als Eigenanteil für jedes Schuljahr an das jeweilige Verkehrsunternehmen zu leisten, wodurch sich die vom Bund zu leistende Gesamtvergütung entsprechend verringert, | |||||||||
b) | den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Abschluß eines Vertrages gemäß lit. a nach Abzug des vom Erziehungsberechtigten an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Eigenanteiles für den Bund entstehen würden. |
(4) Eine Teilnahme des Schülers/der Schülerin an einer Schülerfreifahrt nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler/die Schülerin keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen Schüler/innen nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c begünstigt werden; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c geleistet werden. Eine Kostenübernahme nach Abs. 3 ist nur für Fahrten der Schüler/innen zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zulässig; für Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Abs. 3 überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes Österreich beigebracht wird, wonach für den Schüler/die Schülerin Familienbeihilfe bezogen wird.
(5) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 hat sich der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auszubedingen, dass sich die Verkehrsunternehmen zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichten und den Organen des Bundes die Überprüfung der Unterlagen gestatten, auf die sich der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der Vertrag nach Abs. 3 kann als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 angesehen werden, sofern dieser die erforderlichen Rechnungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 aufweist. Der Abschluss eines Vertrages nach Abs. 3 lit. a kann überdies davon abhängig gemacht werden, dass der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft und die Anschriften der zu befördernden Schüler/innen sowie das in Frage kommende Verkehrsunternehmen bekannt gibt.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, mit Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften Verträge abzuschließen, wonach der Bund für die Beförderung fahrberechtigter Schüler/innen gemäß § 30f Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30a im öffentlichen Verkehr an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für jedes Schuljahr eine Pauschalabgeltung abzüglich der darauf entfallenden Eigenanteile leistet. Die um die Eigenanteile reduzierte Pauschalabgeltung ist im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegen. Die Basis für die Pauschalabgeltung errechnet sich erstmalig nach der Anzahl fahrberechtigter Schüler/innen und den dafür geleisteten Fahrpreisersätzen in einem zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einvernehmlich zu bestimmenden Beobachtungszeitraum. In Abweichung von § 30f Abs. 2 ist für die Erlangung der Schülerfreifahrt in Gebieten, in denen ein Pauschalvertrag gem. § 30f Abs. 6 abgeschlossen wurde, ein Antrag für fahrtberechtigte SchülerInnen nicht erforderlich. Die Bestimmung bezüglich der weitestgehenden Ermäßigung (§ 30f Abs. 1) ist nicht auf die Pauschalabgeltung anzuwenden.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das Finanzamt Österreich beauftragen.
(1) Die im § 30a Abs. 1 lit. a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (§ 30f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte oder amtlich genehmigte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden.
(2) Die amtlich aufgelegten Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bundesministerium für Jugend und Familie aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen.
(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe ist zurückzuzahlen.
(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das Finanzamt Österreich, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes Österreich ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das Finanzamt Österreich anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe (Abs. 1) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises (Abs. 2) abzusehen, wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung des Ersatzanspruches unbillig wäre.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezieht oder durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.
(1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie die Schulbestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 sind von den Stempelgebühren befreit.
(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß
a) | die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und | |||||||||
b) | ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 19,6 Euro für jedes Lehrjahr an den Lehrling ausgegeben wird. | |||||||||
Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag. |
(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes Österreich beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, mit Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften Verträge abzuschließen, wonach der Bund für die Beförderung fahrberechtigter Lehrlinge gemäß § 30j Abs. 1 und 2 im öffentlichen Verkehr an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für jedes Schuljahr eine Pauschalabgeltung abzüglich der darauf entfallenden Eigenanteile leistet. Die um die Eigenanteile reduzierte Pauschalabgeltung ist im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegen. Die Basis für die Pauschalabgeltung errechnet sich erstmalig nach der Anzahl fahrberechtigter Lehrlinge und den dafür geleisteten Fahrpreisersätzen in einem zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einvernehmlich zu bestimmenden Beobachtungszeitraum. Die Bestimmung bezüglich der weitestgehenden Ermäßigung (§ 30j Abs. 1) ist nicht auf die Pauschalabgeltung anzuwenden.
(1) Zur Erlangung der Freifahrt des Lehrlings zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ist der hiefür aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Darin ist das Lehrverhältnis, der Besuch der Ausbildungsstätte und die Zeitdauer vom Arbeitgeber zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur in der für die Erlangung der notwendigen Fahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt ist nur für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte und darüber hinaus nur für jene Zeiträume zulässig, in denen für den Lehrling ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Lehrling das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufzulegen und den Arbeitgebern nach Bedarf zur Verfügung zu stellen.
(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2013)
(1) Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind als Lehrling in einem anerkannten Lehrverhältnis steht und eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.
(2) Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben auch Vollwaisen in einem anerkannten Lehrverhältnis, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn die Vollwaise eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.
(3) Die Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte in einer Richtung mindestens 2 km lang ist; für behinderte Lehrlinge wird Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
(4) Wird der Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung in verschiedenen Ausbildungsstätten desselben Unternehmens abwechselnd eingesetzt, gilt als maßgeblicher Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte der Weg zwischen der Wohnung und der im Lehrvertrag ausgewiesenen betrieblichen Ausbildungsstätte. Sind im Lehrvertrag mehrere betriebliche Ausbildungsstätten ausgewiesen, ist jene Betriebsstätte maßgebend, in welcher die Ausbildung des Lehrlings überwiegend erfolgt ist.
(5) Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Es besteht auch kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können.
(6) Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für den fallweisen Besuch von betrieblichen Ausbildungsstätten.
(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
a) | bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt | monatlich 5,1 Euro, | ||||||||
b) | über 10 km | monatlich 7,3 Euro. |
(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) | bis einschließlich 50 km monatlich | 19 €, | ||||||||
b) | über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich | 32 €, | ||||||||
c) | über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich | 42 €, | ||||||||
d) | über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich | 50 €, | ||||||||
e) | über 600 km monatlich | 58 €. | ||||||||
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen. |
(1) Die Fahrtenbeihilfe wird für einen Lehrling nur einmal gewährt.
(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge gemäß § 30n Abs. 1 vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
(3) Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30c Abs. 4 und der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge gemäß § 30n Abs. 2 vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
(4) Für Fahrten im Linienverkehr, die mit einem Verbund-Lehrlingsfahrausweis zu einem bestimmten Pauschalpreis pro Kalenderjahr möglich sind, steht eine Fahrtenbeihilfe nach § 30n für insgesamt höchstens 11 Monate pro Kalenderjahr und höchstens bis zu jenem, um den pauschalen Eigenanteil von 19,60 Euro reduzierten Betrag zu, welcher für diesen Lehrlingsfahrausweis notwendigerweise zu entrichten ist. Erstreckt sich der Anspruch auf eine derartige Fahrtenbeihilfe nicht über das gesamte Kalenderjahr, steht die Fahrtenbeihilfe pro Anspruchsmonat in Höhe von 1/12 des um 19,60 Euro verminderten Pauschalpreises für diesen Lehrlingsfahrausweis zu. Wird eine bereits geleistete Zahlung des pauschalen Eigenanteiles des Lehrlings für das jeweilige Kalenderjahr im Zuge der Antragstellung nachgewiesen, erfolgt kein weiterer Abzug von der auszuzahlenden Fahrtenbeihilfe.
(5) Die mögliche Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis schließt den Anspruch auf eine Fahrtenbeihilfe nach § 30n auf dieser Strecke aus. Für einen allfälligen Restweg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 4 ermittelte Fahrtenbeihilfe um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30n Abs. 1 aufgestockt. Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 4 ermittelte Fahrtenbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km um monatlich 5 Euro aufgestockt. Übersteigt die Reststrecke 10 km, wird der Auszahlungsbetrag nach Abs. 4 um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30n Abs. 2 aufgestockt.
(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur auf Antrag zu gewähren. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Finanzamt Österreich für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen.
(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung des Lehrberechtigten des Lehrlings vorlegt, aus der hervorgeht, an welcher Ausbildungsstätte und über welchen Zeitraum der Lehrling ausgebildet wurde.
(3) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(4) Die Fahrtenbeihilfe wird für ein Kalenderjahr nur einmal, nach Ablauf des Kalenderjahres, gewährt. § 30h ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nicht pfändbar.
(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie Bestätigungen der Lehrberechtigten gemäß § 30p Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
(1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Als Pflichtschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten die entsprechenden Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Ferner gelten als Schulen im Sinne des Abs. 1 die Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, die Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen, umfassen. Zu den Schulen im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für Sozialarbeit.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Privatschulen, für die
a) | erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder | |||||||||
b) | im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde, so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre. |
(4) Als Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten auch Schulen, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurden, sowie Privatschulen, denen die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes).
(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.
(6) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.
(1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:
1. | Schulbücher, die | |||||||||
a) | als Schulbuch, elektronische Schulbuchergänzung oder therapeutisches Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind, | |||||||||
b) | lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind, | |||||||||
c) | gemäß lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen, | |||||||||
2. | Unterrichtsmittel eigener Wahl (gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele, therapeutische) bis zum Ausmaß von 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler/Schülerin und Schulform (Schulbuchlimit), | |||||||||
wenn diese von der Schule als für den Unterricht erforderlich bestimmt wurden. |
(2) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
(4) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.
(1) Der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraute Bundesminister ist ermächtigt, zur Erfüllung der in § 31 Abs. 1 genannten Aufgaben mit Verlags- und Vertriebsunternehmen Verträge über die Herstellung und Ausgabe der von den Schulen bestellten Schulbücher abzuschließen.
(2) Die Bestellung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher (§ 31a) durch die Schulen und die Weitergabe der Bestelldaten erfolgt durch eine auf Internet basierende EDV-Anwendung. Die Verrechnung der Schulbuch-Bestellungen mit den von den Schulen ausgewählten Unternehmen gemäß Abs. 1 erfolgt durch einen in diesem Programm implementierten elektronischen Zahlungsverkehr. Die zu diesen Zwecken zwischen Schulen und Schulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu erlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt.
(1) Die Schulbücher sind den Schulerhaltern der im § 31 genannten Schulen über Anforderung durch die von den Schulen gewählten Unternehmen (§ 31b Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Zur Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen sind die Schulerhalter verpflichtet.
(2) Insoweit die für den Unterricht erforderlichen Schulbücher nicht bzw. nicht mehr über das Programm bestellt werden können, sind diese Schulbücher über das Finanzamt Österreich zu verrechnen.
(3) Die Schulen haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher hervorgehen. Die Schulen sind dem das FLAG vollziehenden Bundesministerium und dem Finanzamt Österreich gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.
(4) Über strittige Ansprüche eines Schülers/einer Schülerin auf ein Schulbuch sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches entscheidet das Finanzamt Österreich nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 3 FLAG.
(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig. (Anm. 1) Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
(________________
Anm. 1: Art. 32 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 31d Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“. Offensichtlich gemeint: „In § 31d Abs. 4 wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „...“.)
Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das Finanzamt Österreich. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über welches das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren befreit.
Insoweit dem Bund für Vordrucke und Richtlinien zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
Wer Schulbuchbelege gemäß § 31b vorsätzlich oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet, verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 100 Mio. Euro Euro bereitgestellt. Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich einmalig 50 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt. Dem Familienhärteausgleich werden weitere 50 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. | Rechtsgrundlagen, Ziele, | |||||||||
2. | den Gegenstand der finanziellen Zuwendung, | |||||||||
3. | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung, | |||||||||
4. | das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung, | |||||||||
5. | das Verfahren, | |||||||||
6. | die Geltungsdauer (wonach eine Antragstellung bis spätestens 30. Juni 2021 zu erfolgen hat). |
(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.
(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.
(9) Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Abs.5 einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
(10) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. | Rechtsgrundlagen, Ziele, | |||||||||
2. | den Gegenstand der finanziellen Zuwendung, | |||||||||
3. | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung, | |||||||||
4. | das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung, | |||||||||
5. | das Verfahren, | |||||||||
6. | die Geltungsdauer. |
(11) Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. | Rechtsgrundlagen, Ziele, | |||||||||
2. | den Gegenstand der finanziellen Zuwendung, | |||||||||
3. | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung, | |||||||||
4. | das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung, | |||||||||
5. | das Verfahren, | |||||||||
6. | die Geltungsdauer. |
(13) Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Abs. 11 können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Abs. 11 bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.
(14) Zuwendungen gemäß Abs. 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Abs. 5 erhalten haben.
An Zuwendungen können gewährt werden:
a) | zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 vH betragen, die Zinsenberechnung hat kontokorrentmäßig zu erfolgen; | |||||||||
b) | Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hiebei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuß 50 vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung der Zuschüsse ist zulässig; | |||||||||
c) | sonstige Geldzuwendungen. |
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(1) Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen werden wie folgt aufgebracht:
a) | Durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag); | |||||||||
b) | vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 € in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 € zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen; | |||||||||
c) | durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes; | |||||||||
d) | durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; | |||||||||
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014) | ||||||||||
f) | der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2013 einen Pauschalbetrag von 600 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen; | |||||||||
g) | die Bundesministerin für Inneres hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Pauschalbetrag von 200 000 Euro für den Mehraufwand an Familienbeihilfen zu überweisen, der dadurch entsteht, dass Zivildienstpflichtige, die gemäß § 12c des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, auf Grund der Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurden. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist im Jahr 2017 zu evaluieren; | |||||||||
h) | der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2015 einen Pauschalbetrag von 30 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen. |
(3) Die im Abs. 2 lit. a und lit. d angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.
(5) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,)
Der Aufwand für die Förderung der Familienberatungsstellen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann gemeinnützige Einrichtungen, die das Angebot
1. | qualitativer Elternbildung, | |||||||||
2. | von Mediation oder Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen | |||||||||
gewährleisten, auf Ansuchen fördern. |
(2) Elternbildung, Mediation sowie Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen. Zur Sicherung der kontinuierlichen Inanspruchnahme von Elternbildungsangeboten kann der Bund notwendige Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung durchführen.
(3) Bei allen Projekten zur Förderung der Elternbildung sowie der Kinderbegleitung ist eine Mitfinanzierung durch die Länder anzustreben.
(4) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Abs. 1 bis Abs. 3 sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zur Förderung der Elternbildung, von Mediation sowie der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind für die In-vitro-Fertilisation die Kosten nach Maßgabe des IVF-Fonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 180/1999, zu tragen.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur Durchführung von Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten in Verkehrsverbünden oder Tarifverbünden Grund- und Finanzierungsverträge zu schließen.
(2) Die erstmalig anfallenden notwendigen Kosten der Hard- und Software für die Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde sind je zur Hälfte aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu ersetzen. Der Ersatz hat gegen Rechnungslegung innerhalb eines halben Jahres im Nachhinein zu erfolgen.
(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € sowie ab dem Jahr 2011 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 10 Millionen € jährlich zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.
(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. September 2013 einmalig ein Pauschalbetrag von 300 000 € für die technische Umsetzung der Direktauszahlung nach § 14 zu zahlen.
(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. Dezember 2014 ein Pauschalbetrag von 250 000 € und ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von einer Million € für die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 1 entstehen, zu zahlen.
(4) Die Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützten Auszahlung der Familienbeihilfe nach § 10a werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 784.540 € getragen. Die Auszahlung dieses Pauschalbetrages hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnung des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.
(5) Für die technische Umsetzung des neuen automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens FABIAN werden die tatsächlichen Kosten bis maximal 13 Millionen € aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. Die Auszahlung hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnungen des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.
(6) Für die technische Umsetzung der Anpassung der Beträge an Familienbeihilfe nach § 8a Abs. 1 bis 3 ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von 125 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.
Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen insbesondere an das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(1) Der Aufwand für die Leistungen nach dem KBGG sowie die Kosten für den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(2) Der Aufwand für Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 4 Z 3 ASVG, 27e Z 2 GSVG und 24e Z 2 BSVG in Verbindung mit den §§ 617 Abs. 5 ASVG, 306 Abs. 4 GSVG und 295 Abs. 5 BSVG sowie der Aufwand für diesbezügliche Informationsmaßnahmen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(3) Für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ist als Beitrag zur Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieher sowie Karenz (urlaubs)geldbezieher, Teilzeitbeihilfenbezieher sowie Bezieher gleichartiger Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen jeweils ein Betrag in Höhe von 72,673 Millionen Euro bereitzustellen. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat den Jahresbetrag jeweils in vier gleichen Teilbeträgen der Österreichischen Gesundheitskasse zur Aufteilung zu überweisen und zwar jeweils am 20. des ersten Monats eines jeden Quartals, erstmals am 20. Jänner 2002.
(4) Die Österreichische Gesundheitskasse hat die vorschussweise einlangenden Beiträge gemäß Abs. 3 spätestens bis zum 30. des ersten Monats des Quartals vorläufig nach einem Schlüssel aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Für das Jahr 2002 gilt als vorläufiger Schlüssel die Schätzung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
(5) Die Österreichische Gesundheitskasse hat die endgültige Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 3 an die Träger der Krankenversicherung, an die im § 2 Abs. 1 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, angeführten Krankenfürsorgeanstalten sowie an die die Krankenversicherungsbeiträge nach bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen tragenden Dienstgeber für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres vorzunehmen. Hiezu haben die im ersten Satz genannten Krankenversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber die Abrechnungen bis zum 30. April des Folgejahres zu übermitteln. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels sowie die Auszahlung hat auf Basis der anteiligen endgültigen krankenversicherungspflichtigen Bargeldleistungen zu erfolgen.
(6) Ein Beitrag zur Krankenversicherung ist in den Jahren 2005 bis 2007 in der Höhe von 6,9 %, ab dem Jahr 2008 in der Höhe von 7,05 % und ab dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in der Höhe von 6,95 % des Aufwandes des Kinderbetreuungsgeldes nach KBGG, des Karenzgeldes und der Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001, des Karenzurlaubsgeldes nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sowie gleichartiger Leistungen nach Bundes- und Landesgesetzen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Dieser Beitrag kann im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse abzurechnen.
(6a) Den Krankenversicherungsträgern ist ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 7,05 % des Aufwandes des Familienzeitbonus nach FamZeitbG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen. Dieser Beitrag kann im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse abzurechnen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen.
(7) Der Aufwand nach § 49 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(8) Der Aufwand nach §§ 50 und 51 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(9) Der Aufwand für das ab 1. Jänner 2002 vom Bund finanzierte Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001, sowie für gleichartige Leistungen nach den entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Nachhinein zu refundieren. Höchstens hat eine Refundierung im Umfang der Leistungen und Voraussetzungen nach dem Karenzgeldgesetz BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001, zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können darauf auch Vorschüsse geleistet werden. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bedient sich bei der Abwicklung dieser Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse. Die nach diesem Absatz ausgezahlten Beträge sind bis zum 30. April des Folgejahres bei sonstigem Anspruchsverlust unter Angabe von Datenmaterial der Österreichischen Gesundheitskasse in Rechnung zu stellen. Erforderliche Daten im Sinne dieses Absatzes sind Name, Sozialversicherungsnummer und Anspruchszeitraum der Leistungsbezieher sowie Höhe der Auszahlungsbeträge und Anzahl der Fälle.
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne des § 7 Abs. 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002, gleichartiger österreichischer bundesgesetzlicher Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum Landarbeitsgesetz (LAG) 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum LAG. Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972 unterliegen, sind die Abfertigungsbeiträge der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu ersetzen.
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann Maßnahmen im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf Ansuchen fördern.
(2) Förderungen können nur auf Grund von Richtlinien erfolgen, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen sind.
(3) Zur Steigerung der Akzeptanz sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Ausweitung können bewusstseinsbildende Maßnahmen gesetzt werden.
(4) Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne von Abs. 1 sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen.
(5) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 bis 5 sowie im Sinne des § 39i werden ab 1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2006 errichtete Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung koordiniert und abwickelt.
(7) An die Familie & Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des Arbeitsprogramms in dem in § 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2006 für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt.
(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bund bis jeweils 31. März eines jeden Jahres 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zu überweisen.
(2) Die Höhe der Mittelzuwendung nach Abs. 1 ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der in Abs. 1 genannte Überweisungsbetrag angepasst werden muss und ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Beiträge für die nach §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. k ASVG, 3 Abs. 3 Z 5 GSVG, § 4a Abs. 1 Z 5 BSVG versicherten Personen nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 4 Z 3 ASVG, 27e Z 2 GSVG und 24e Z 2 BSVG den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung zu zahlen.
(1) Überschüsse aus der gesamten Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Reservefonds für Familienbeihilfen zuzuführen, der vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien; er wird nach außen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten.
(2) Die Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind zur Deckung allfälliger Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bestimmt. Die Mittel des Reservefonds sollen betragsmäßig einem Drittel des Gesamtaufwandes des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im letztabgelaufenen Jahr entsprechen.
(3) Der Reservefonds erwirbt
a) | mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine unverzinsliche Forderung gegen den Bund in der Höhe des sich aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe in den Jahren 1952 bis einschließlich 1954 ergebenden Überschusses und des sich aus der Gebarung des nach § 30 des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1955, errichteten Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergebenden Überschusses sowie | |||||||||
b) | eine gleiche Forderung mit Ende des Jahres 1968 in der Höhe des allfälligen Überschusses des Jahres 1968, mit Ende des Jahres 1969 in der Höhe des allfälligen Überschusses des Jahres 1969 und mit Ende des Jahres 1970 in der Höhe des allfälligen Überschusses des Jahres 1970 des nach § 39 dieses Bundesgesetzes errichteten Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. | |||||||||
Diese Forderungen sind ausschließlich zur Aufrechnung gegen Abgänge des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 39) zu verwenden. |
(4) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Überschuß, ist dieser an den Reservefonds für Familienbeihilfen zu überweisen. Die Abrechnung des Überschusses hat bis spätestens Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu erfolgen. Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des voraussichtlichen Überschusses können hierauf Vorschüsse geleistet werden.
(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Abgang, ist dieser vom Reservefonds für Familienbeihilfen dem Bund zu ersetzen. Die Abrechnung des Abganges hat bis spätestens Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu erfolgen. Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des voraussichtlichen Abganges können hierauf Vorschüsse geleistet werden.
(6) Sind die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen erschöpft, hat der Bund einen Abgang aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Anrechnung auf seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Reservefonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(7) Sind alle Mittel des Reservefonds erschöpft, hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vorläufig aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken; die von ihm getragenen Abgänge des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Bund mit den Überschüssen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den nachfolgenden Jahren aufzurechnen.
(8) Die Gebarung des Reservefonds für Familienbeihilfen ist alljährlich abzuschließen. Der Gebarungsüberschuß ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die Forderungen an den Bund gemäß Abs. 3 sind getrennt von den angesammelten Überschüssen nach Abs. 4 auszuweisen.
(9) Die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen sind von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1992, BGBl. Nr. 763/1992, auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Reservefonds für Familienbeihilfen“ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestmöglich so anzulegen, dass darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
(10) Der Reservefonds für Familienbeihilfen ist von allen Abgaben befreit.
Abweichend von § 40 werden 33 430 000 Euro zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002 dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie kann die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer von der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Ausland zur Dienstleistung in das Inland entsendet wurden oder die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Inland zur Dienstleistung in das Ausland entsendet wurden und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die Familienbeihilfe gemäß § 4 ausgeschlossen sind.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
(1Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen.
(2) Die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden sinngemäß Anwendung.
(1) Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist
a) | von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, | |||||||||
b) | von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, | |||||||||
im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben wurde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. |
(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückseigentümer zu entrichten.
In Anträgen auf Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Versicherungsnummern gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzugeben.
(1) Ansprüche auf Kinderbeihilfe nach den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, auf Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe, Mütterbeihilfe und auf Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind – sofern sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht befriedigt worden sind – nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu liquidieren. Beihilfenkarten, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ausgestellt wurden, gelten als Familienbeihilfenkarten nach diesem Bundesgesetz.
(2) Anspruch auf Geburtenbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch für Geburten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt sind, sofern die Antragsfrist gemäß § 34 Abs. 1 noch nicht abgelaufen ist. Ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, Geburtenbeihilfe oder Säuglingsbeihilfe ausgezahlt worden, sind die ausgezahlt ten Beträge auf die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Geburtenbeihilfe für dieselbe Geburt (für dasselbe Kind) anzurechnen.
(3) Der Dienstgeberbeitrag (§ 41) nach diesem Bundesgesetz ist erstmals für die nach dem 31. Dezember 1967 ausgezahlten Löhne und Gehälter zu entrichten. Auf Zeiträume, die vor dem 1. Jänner 1968 gelegen sind, finden in bezug auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages die Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, Anwendung.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ansprüche auf Ersatz ausgezahlter Familienbeihilfe gelten auch für die nach dem 31. Dezember 1967 nach den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, und des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ausgezahlten Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge und Mütterbeihilfen; sie gelten ferner für die vor dem 1. Jänner 1968 ausgezahlten Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge und Mütterbeihilfen insoweit, als nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ein Ersatzanspruch bestand und dieser noch nicht erfüllt worden ist.
(5) § 22 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß auch für die vor dem 1. Jänner 1968 ersetzten (verrechneten) Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe und Mütterbeihilfen.
(6) § 26 gilt sinngemäß auch für die vor dem 1. Jänner 1968 zu Unrecht bezogenen Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe, Familienbeihilfen und Mütterbeihilfen.
(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige
der | Geburtsjahrgänge 1892 und früher | 3 600 S, | ||||||||
der | Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902 | 5 400 S, | ||||||||
der | Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912 | 7 920 S, | ||||||||
der | Geburtsjahrgänge 1913 und später | 10 800 S. |
(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.
(1) Es treten außer Kraft:
a) | das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/1956, BGBl. Nr. 265/1956, BGBl. Nr. 284/1957, BGBl. Nr. 97/1959, BGBl. Nr. 175/1959, BGBl. Nr. 239/1960, BGBl. Nr. 171/1961, BGBl. Nr. 171/1962, BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 251/1963, BGBl. Nr. 88/1965 und BGBl. Nr. 3/1967, | |||||||||
b) | das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1950, BGBl. Nr. 215/1950, BGBl. Nr. 161/1951, BGBl. Nr. 104/1953, BGBl. Nr. 18/1955, BGBl. Nr. 265/1956, BGBl. Nr. 239/1960, BGBl. Nr. 251/1963, BGBl. Nr. 190/1964 und BGBl. Nr. 88/1965, | |||||||||
c) | § 27 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, | |||||||||
d) | § 13 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 311/1960. |
(2) Das Ernährungsbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 217/1948, tritt nicht wieder in Kraft.
(1) Die §§ 9a, 9b Abs. 1 und 35a bis 35f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Die §§ 30a Abs. 1 und 2 sowie 30b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 3 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(4) Die §§ 9b Abs. 4, 9c Abs. 1 und 3, 10 Abs. 3, 35 Abs. 3 vierter Satz, 35 Abs. 4 und 5, 39a Abs. 1 und 39e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag in Kraft.
(5) § 11 tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(6) § 35 Abs. 6 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag außer Kraft.
(7) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 tritt mit 30. Juni 1995 außer Kraft.
§ 8 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 696/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(1) Die §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(3) Abschnitt Ib in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(4) Der § 33 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 folgenden Tag in Kraft.
(5) Die §§ 9 bis 9d treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft; sie sind auf Zeiträume vor diesem Stichtag noch anzuwenden.
§ 8 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 531/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(1) § 8 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 5 und 6, 31b Abs. 2, 31c Abs. 1, Abs. 2 und 3, 31e, 31g sowie 31h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 30b Abs. 1 erster Satz, 30c Abs. 3 erster Satz, 30e Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 2 erster Satz, 30f Abs. 3 und 4, 30g Abs. 1 und 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1, 30m Abs. 3 und 5 sowie 30p Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(4) Die §§ 30c Abs. 4 und 30d Abs. 2 zweiter Satz treten mit 31. August 1995 außer Kraft.
(1) § 8 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 5 und 6, 31b Abs. 2, 31c Abs. 1, Abs. 2 und 3, 31e, 31g sowie 31h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 30b Abs. 1 erster Satz, 30c Abs. 3 erster Satz, 30e Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 2 erster Satz, 30f Abs. 3 und 4, 30g Abs. 1 und 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1, 30m Abs. 3 und 5 sowie 30p Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(4) Die §§ 30c Abs. 4 und 30d Abs. 2 zweiter Satz treten mit 31. August 1995 außer Kraft.
(1) Die §§ 4 Abs. 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13, 25, 26 Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. b, 52 sowie § 2 Abs. 1 und 2 des Artikels II, BGBl. Nr. 246/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
(3) Die §§ 8 Abs. 8, 15 bis 21, 23, 24 und 30 sowie § 1 des Artikels II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag außer Kraft.
(4) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 30. Juni 1996 nach Maßgabe folgender Bestimmungen außer Kraft:
1. | Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind bzw. die vor dem 1. Jänner 1997 das erste, zweite oder vierte Lebensjahr vollenden, besteht nach den Voraussetzungen der bislang geltenden Rechtsvorschriften noch Anspruch auf den ersten bzw. zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe sowie die Sonderzahlung, soweit der Anspruch im Jahr 1996 angefallen wäre. | |||||||||
2. | Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind, besteht weiterhin Anspruch auf den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe, sofern die Voraussetzungen für den erhöhten ersten Teil der Geburtenbeihilfe vorliegen. Die Auszahlung kann gemeinsam erfolgen. | |||||||||
3. | In bezug auf Kinder, die vor dem 1. Juli 1996 geboren werden, sind die §§ 35a bis 35f weiter anzuwenden. | |||||||||
4. | Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sind bis längstens 30. November 1997 zu stellen. |
(5) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) Die §§ 30a Abs. 6 und 39d treten mit 31. August 1996 außer Kraft. Ansprüche auf Refundierung des Beförderungsaufwandes nach § 39d können bis 31. Dezember 1996 geltend gemacht werden.
(7) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b, aa, 2 Abs. 1 lit. h, 6 Abs. 2 lit. g, 30a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 3 und 4, 30c Abs. 3, 30d Abs. 2, 30e Abs. 1 und 4, 30f Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, 30g Abs. 1 und 3, 30h Abs. 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1 und 3 sowie 51 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(8) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, lit. d, e und g, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. a bis c, 6 Abs. 2 lit. f sowie 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Für eine Vollwaise ist § 2 Abs. 1 lit. b, aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ab 1. September 1996 anzuwenden.
(9) § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig für das Wintersemester 1996/1997 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.
(10) Die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft; in bezug auf die in § 46 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten ist Abs. 4 Z 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(11) § 31g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(1) § 39a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, g und h, 6 Abs. 2 lit. f und g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig für das Wintersemester 1996/97 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.
(4) § 31a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 31. Juli 1997 außer Kraft.
(5) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 treten mit 1. August 1997 in Kraft.
(6) § 39c tritt mit 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe außer Kraft, daß Ansprüche auf Vergütung von Einnahmenausfällen, die bis 31. Dezember 1997 entstanden sind, bis 30. April 1998 geltend gemacht werden können. Die Unterlagen, die zur Errechnung des Einnahmenausfalles erforderlich sind, sind bis zur Entlastung durch die Republik Österreich, längstens jedoch bis 31. Dezember 2003 aufzubewahren.
§ 8 Abs. 2 und 3, Abschnitt IIb, die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Die §§ 2 Abs. 1 lit. d, e, f sublit. aa und g sowie 6 Abs. 2 lit. b, c, e sublit. aa und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(1) Die §§ 8 Abs. 2 und 4 erster Satz, 9 erster, zweiter und dritter Satz, 9a, 9b, 9c, 9d sowie 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 8 Abs. 3 und 4 zweiter Satz und 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(1) Die §§ 2 Abs. 1 lit. g und 6 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.
Die §§ 39c und 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(1) Die §§ 39 Abs. 3, 39d, 39g, 39h, 40b, 41 Abs. 6, 53 und 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 folgenden Tag in Kraft.
(2) § 26 Abs. 5 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 folgenden Tag außer Kraft.
(3) Die §§ 30a Abs. 1 lit. c, 30a Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 5, 30g Abs. 3, 30k Abs. 3, 31 Abs. 6, 31a Abs. 1 Z 1 lit. a, 31g und 39f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(5) Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 39i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) § 30c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
(1) Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 29 Abs. 1, 30c Abs. 1 lit. a bis lit. c, 30c Abs. 2 lit. a bis lit. c, 30c Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 3 lit. a, 30h Abs. 2, 30h Abs. 4, 30j Abs. 1 lit. b, 30n lit. a, 30n lit. b, 31h, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1, 38d Abs. 2, 38i Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. a, 39a Abs. 1, 39g, 39h, 40b, 41 Abs. 4 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 40a in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(1) Die §§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 6 und 39e Abs. 10 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung treten mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(2) § 39j Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die §§ 9, 39j Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und 9 sowie 39k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Abschnitte II und IIb sowie §§ 39e Abs. 1 bis 9 sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die bis einschließlich 31. Dezember 2001 geboren werden.
(1) § 39j Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Abschnitt IIc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
§ 39l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Die §§ 30a Abs. 1 letzter Absatz, 30a Abs. 2 letzter Absatz, 30b Abs. 1, 30c Abs. 4, 30d Abs. 2 zweiter Satz, 30m Abs. 3, 30m Abs. 5, 30n Abs. 2, 30o Abs. 2 zweiter Satz, 30o Abs. 3, 39 Abs. 5 lit. f und 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.
(1) Die §§ 39g, 39h und 39m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 folgenden Tag in Kraft.
(2) § 41 Abs. 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für den Monat Jänner 2004 anzuwenden.
(3) § 30m Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nach dem 31. August 2003 anzuwenden.
(1) Die §§ 30a Abs. 1 Schlussteil, Abs. 2 Schlussteil, 30d Abs. 1, 30d Abs. 2 erster Satz, § 30f Abs. 4 zweiter Satz und 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(2) Die §§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2 dritter und vierter Satz, 31c Abs. 2 zweiter Satz, 31c Abs. 4, 31c Abs. 5 zweiter Satz, 31c Abs. 6 erster und zweiter Satz, 31d Abs. 4 vierter Satz und 31e zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft; sie gelten auch für vor dem 1. Mai 2004 eingebrachte Anbringen.
Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
§ 39j Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundeskanzler, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 31a Abs. 4 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a und f, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, | |||||||||
7. | hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, | |||||||||
8. | im übrigen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. |
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)
(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Es treten in Kraft:
1. | Art. I Z 1 bis 6, 9 und 12 dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1994. | |||||||||
2. | Art. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes mit 1.September 1994. | |||||||||
3. | Art. I Z 10 dieses Bundesgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Dienstgeberbeiträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. |
Der Reservefonds für Familienbeihilfen hat dem Bund (Bundesminister für Finanzen) im Jahr 1992 einen Pauschalbetrag von 100 Millionen Schilling zu zahlen, der ausschließlich für die Schaffung der erforderlichen ADV-Infrastruktur (Hard- und Software) in den mit der Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 befaßten Abgabenbehörden zu verwenden ist.
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
StF: BGBl. Nr. 376/1967 (NR: GP XI RV 549 AB 611 S. 66. BR: S. 259.)
Änderung
BGBl. Nr. 302/1968 (NR: GP XI RV 871 AB 923 S. 106. BR: S. 268.)
BGBl. Nr. 195/1969 (NR: GP XI IA 101/A AB 1308 S. 140. BR: S. 277.)
BGBl. Nr. 10/1970 (NR: GP XI IA 121/A AB 1475 S. 167. BR: S. 286.)
BGBl. Nr. 415/1970 (NR: GP XII AB 268 S. 29. BR: S. 297.)
BGBl. Nr. 116/1971 (NR: GP XII IA, 19/A, 39/A u. 41/A, III-30 AB 359 u. 366 S. 37. u. 38. BR: S. 300.)
BGBl. Nr. 229/1971 (NR: GP XII IA 19/A AB 453 S. 46. BR: S. 302.)
BGBl. Nr. 284/1972 (NR: GP XIII IA 25/A u. RV 310 AB 373 S. 37. BR: S. 312.)
BGBl. Nr. 23/1973 (NR: GP XIII IA 53/A AB 575 S. 58. BR: S. 317.)
BGBl. Nr. 385/1973 (NR: GP XIII IA 67/A, 68/A, 89/A u. 83/A AB 861 S. 78. BR: S. 324.)
BGBl. Nr. 29/1974 (NR: GP XIII IA 100/A AB 988 S. 94. BR: S. 327.)
BGBl. Nr. 418/1974 (NR: GP XIII RV 1202 AB 1227 S. 114. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 290/1976 (NR: GP XIV RV 8, 114, 228 AB 211, 252 S. 26. BR: AB 1530 S. 352.)
BGBl. Nr. 711/1976 (NR: GP XIV IA 37/A AB 396 S. 42. BR: AB 1604 S. 358.)
BGBl. Nr. 320/1977 (NR: GP XIV RV 485 AB 541 S. 58. BR: AB 1671 S. 364.)
BGBl. Nr. 424/1977 (VfGH)
BGBl. Nr. 646/1977 (NR: GP XIV AB 661 S. 69. Einspr. d. BR: 686 AB 718 S. 77. BR: AB 1729 S. 368.)
BGBl. Nr. 573/1978 (NR: GP XIV IA 114/A AB 1065 S. 106. BR: AB 1900 S. 380.)
BGBl. Nr. 502/1979 (VfGH)
BGBl. Nr. 550/1979 (NR: GP XV RV 113 AB 184 S. 20. BR: 2065 AB 2082 S. 391.)
BGBl. Nr. 232/1980 (VfGH)
BGBl. Nr. 269/1980 (NR: GP XV RV 312 AB 374 S. 36. BR: 2160 AB 2161 S. 398.)
BGBl. Nr. 563/1980 (NR: GP XV RV 457 AB 517 S. 52. BR: 2218 AB 2226 S. 403.)
BGBl. Nr. 296/1981 (NR: GP XV RV 694 AB 727 S. 75. BR: AB 2340 S. 411.)
BGBl. Nr. 620/1981 (NR: GP XV RV 850 AB 951 S. 98. BR: S. 417.)
BGBl. Nr. 359/1982 (NR: GP XV IA 46/A, 69/A, 87/A, 140/A AB 1144 S. 122. BR: S. 426.)
BGBl. Nr. 588/1983 (NR: GP XVI IA 53/A AB 91 S. 14. Einspr. d. BR: 117 AB 165 S. 21. BR: AB 2743 S. 438.)
BGBl. Nr. 617/1983 (NR: GP XVI RV 57 AB 99 S. 14. Einspr. d. BR: 148 AB 183 S. 28. BR: AB 2766 S. 439.)
BGBl. Nr. 553/1984 (NR: GP XVI RV 447 AB 488 S. 72. BR: AB 2920 S. 455.)
BGBl. Nr. 479/1985 (NR: GP XVI RV 697 AB 735 S. 108. BR: AB 3028 S. 468.)
BGBl. Nr. 556/1986 (NR: GP XVI RV 1083 AB 1101 S. 160. BR: AB 3197 S. 480.)
BGBl. Nr. 132/1987 (NR: GP XVII RV 38 AB 61 S. 13. BR: AB 3218 S. 485.)
BGBl. Nr. 604/1987 (NR: GP XVII RV 278 AB 371 S. 36. BR: AB 3357 S. 494.)
BGBl. Nr. 733/1988 (NR: GP XVII RV 748 AB 842 S. 87. BR: AB 3627 S. 510.)
BGBl. Nr. 652/1989 (NR: GP XVII RV 1126 AB 1168 S. 124. BR: AB 3780 S. 523.)
BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)
BGBl. Nr. 409/1990 (NR: GP XVII IA 422/A AB 1426 S. 148. BR: AB 3925 S. 532.)
BGBl. Nr. 367/1991 (NR: GP XVIII RV 126 AB 166 S. 33. BR: AB 4082 S. 543.)
BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)
BGBl. Nr. 696/1991 (NR: GP XVIII RV 263 AB 335 S. 52. BR: AB 4191 S. 548.)
BGBl. Nr. 311/1992 (NR: GP XVIII RV 465 AB 517 S. 71. BR: AB 4258 S. 554.)
BGBl. Nr. 246/1993 (NR: GP XVIII RV 766 AB 1006 S. 110. BR: 4504 AB 4513 S. 568.)
BGBl. Nr. 531/1993 (NR: GP XVIII IA 572/A AB 1217 S. 129. BR: AB 4602 S. 573.)
BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)
BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)
BGBl. Nr. 511/1994 (NR: GP XVIII IA 645/A AB 1598 S. 169. BR: AB 4843 S. 588.)
BGBl. Nr. 902/1994 (VfGH)
BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. Nr. 433/1996 (NR: GP XX RV 188 AB 232 S. 35. BR: AB 5234 S. 616.)
BGBl. I Nr. 14/1997 (NR: GP XX RV 462 AB 513 S. 53. BR: AB 5377 S. 620.)
BGBl. I Nr. 8/1998 (NR: GP XX RV 891 AB 1033. S. 105. BR: AB 5607 S. 634.)
BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)
BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)
BGBl. I Nr. 23/1999 (NR: GP XX RV 1442 AB 1511 S. 149. BR: 5814 AB 5820 S. 647.)
BGBl. I Nr. 136/1999 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) (NR: GP XX RV 1767 AB 1964 S. 176. BR: 5968 AB 6003 S. 656.)
BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
[CELEX-Nr.: 392L0079]
BGBl. I Nr. 83/2000 (NR: GP XXI AB 216 S. 32. BR: 6165 AB 6198 S. 667.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 68/2001 (NR: GP XXI RV 594 AB 660 S. 71. BR: AB 6389 S. 678.)
BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)
BGBl. I Nr. 20/2002 (NR: GP XXI RV 828 AB 878 S. 85. BR: AB 6537 S. 682.)
BGBl. I Nr. 105/2002 (NR: GP XXI RV 1136 AB 1163 S. 107. BR: AB 6677 S. 689.)
BGBl. I Nr. 106/2002 (NR: GP XXI AB 1178 S. 106. BR: AB 6680 S. 689.)
BGBl. I Nr. 152/2002 (VfGH)
BGBl. I Nr. 158/2002 (NR: GP XXI IA 754/A AB 1289 S. 117. BR: 6760 AB 6763 S. 691.)
BGBl. I Nr. 26/2003 (VfGH)
BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
BGBl. I Nr. 128/2003 (NR: GP XXII RV 308 AB 318 S. 41. BR: 6927 AB 6933 S. 704.)
BGBl. I Nr. 110/2004 (NR: GP XXII RV 479 AB 562 S. 71. BR: AB 7092 S. 712.)
BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)
BGBl. I Nr. 157/2004 (NR: GP XXII AB 732 S. 89. BR: 7182 S. 717.)
BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]
BGBl. I Nr. 3/2006 (NR: GP XXII RV 1070 S. 125. Einspr. d. BR: 1257 S. 133. BR: AB 7413 S. 728.)
BGBl. I Nr. 168/2006 (NR: GP XXIII IA 62/A AB 20 S. 8. BR: AB 7653 S. 740.)
BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)
[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]
BGBl. I Nr. 90/2007 (NR: GP XXIII RV 228 AB 316 S. 37. BR: AB 7791 S. 750.)
BGBl. I Nr. 99/2007 (NR: GP XXIII RV 270 AB 391 S. 42. BR: AB 7862 S. 751.)
BGBl. I Nr. 101/2007 (NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)
BGBl. I Nr. 102/2007 (NR: GP XXIII RV 300 AB 359 S. 40. BR: AB 7811 S. 751.)
BGBl. I Nr. 103/2007 (NR: GP XXIII RV 289 AB 389 S. 42. BR: AB 7855 S. 751.)
[CELEX-Nr.: 32005L0081]
BGBl. I Nr. 131/2008 (NR: GP XXIII IA 900/A S. 72. BR: 8026 S. 760.)
BGBl. I Nr. 33/2009 (NR: GP XXIV IA 160/A AB 139 S. 17. BR: AB 8091 S. 768.)
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 9/2010 (NR: GP XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)
BGBl. I Nr. 81/2010 (NR: GP XXIV RV 770 AB 823 S. 72. BR: 8349 AB 8358 S. 787.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)
BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)
BGBl. I Nr. 19/2013 (NR: GP XXIV RV 1908 AB 1963 S. 179. BR: AB 8851 S. 816.)
BGBl. I Nr. 60/2013 (NR: GP XXIV RV 2192 AB 2207 S. 194. BR: AB 8943 S. 819.)
BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)
BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)
BGBl. I Nr. 163/2013 (NR: GP XXIV RV 2406 AB 2537 S. 215. BR: AB 9060 S. 823.)
BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)
[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]
BGBl. I Nr. 35/2014 (NR: GP XXV RV 87 AB 116 S. 21. BR: AB 9166 S. 829.)
BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
[CELEX-Nr.: 32008L0008]
BGBl. I Nr. 53/2014 (NR: GP XXV IA 517/A AB 255 S. 37. BR: AB 9230 S. 832.)
BGBl. I Nr. 50/2015 (NR: GP XXV RV 479 AB 519 S. 64. BR: AB 9341 S. 840.)
BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)
BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)
BGBl. I Nr. 109/2016 (NR: GP XXV RV 1262 AB 1328 S. 154. BR: AB 9663 S. 861.)
BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
[CELEX-Nr.: 32009L0031]
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1994
2. Die vergebene Abkürzung (FLAG) ist keine gesetzliche, sondern gebräuchlich.