§ 39a FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsAus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ab dem Jahr 1991 ein jährlicher Beitrag von 4 360 000 € zu zahlen.Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler und Studenten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ab dem Jahr 1991 ein jährlicher Beitrag von 4 360 000 € zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2Der Beitrag ist in dem Jahr zu zahlen, für welches er bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 70 vH der Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162 in Verbindung mit § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und § 36 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994) und das Sonderwochengeld nach § 163 ASVG zu ersetzen.Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 70 vH der Aufwendungen für das Wochengeld (Paragraph 162, in Verbindung mit Paragraph 168, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 41, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und Paragraph 36, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,) und das Sonderwochengeld nach Paragraph 163, ASVG zu ersetzen.
  4. (3a)Absatz 3 aAus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Krankenversicherungsträgern ein Beitrag zur Krankenversicherung von Sonderwochengeldbezieherinnen (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. h ASVG und § 1 Abs. 1 Z 40 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) in der Höhe von 7,05% des Aufwandes des Sonderwochengeldes zu zahlen. Die Abrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen.Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Krankenversicherungsträgern ein Beitrag zur Krankenversicherung von Sonderwochengeldbezieherinnen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 40, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) in der Höhe von 7,05% des Aufwandes des Sonderwochengeldes zu zahlen. Die Abrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen.
  5. (4)Absatz 4Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Aufwand für die Teilzeitbeihilfen zur Gänze sowie 70 vH der Aufwendungen für die übrigen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, zu ersetzen.
  6. (5)Absatz 5Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Pensionsbeiträge für die nach § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung zu zahlen.Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Pensionsbeiträge für die nach Paragraph 18 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung zu zahlen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,)

  7. (7)Absatz 7Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist der Aufwand für die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, zu leisten.Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist der Aufwand für die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. römisch XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, zu leisten.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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