§ 50z FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

§ 39j Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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