Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsGehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.In den Fällen des Absatz eins, kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 50a Abs. 7 idF BGBl. Nr. 511/1994)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Paragraph 50 a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1994,)
In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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