§ 50q FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 6 und 39e Abs. 10 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung treten mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.Die Paragraphen 39, Absatz 3,, 39a Absatz 6 und 39e Absatz 10, in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung treten mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 39j Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.Paragraph 39 j, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 9, 39j Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und 9 sowie 39k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 9,, 39j Absatz eins bis 6, Absatz 8 und 9 sowie 39k in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Abschnitte II und IIb sowie §§ 39e Abs. 1 bis 9 sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die bis einschließlich 31. Dezember 2001 geboren werden.Die Abschnitte römisch II und römisch II b sowie Paragraphen 39 e, Absatz eins bis 9 sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die bis einschließlich 31. Dezember 2001 geboren werden.
In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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