Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bund bis jeweils 31. März eines jeden Jahres 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zu überweisen.Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bund bis jeweils 31. März eines jeden Jahres 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zu überweisen.
(2)Absatz 2Die Höhe der Mittelzuwendung nach Abs. 1 ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der in Abs. 1 genannte Überweisungsbetrag angepasst werden muss und ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.Die Höhe der Mittelzuwendung nach Absatz eins, ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der in Absatz eins, genannte Überweisungsbetrag angepasst werden muss und ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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