Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAls für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:
1.Ziffer einsSchulbücher, die
a)Litera aals Schulbuch, elektronische Schulbuchergänzung oder therapeutisches Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,
b)Litera blehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,
c)Litera cgemäß lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,gemäß Litera a, geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,
2.Ziffer 2Unterrichtsmittel eigener Wahl (gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele, therapeutische) bis zum Ausmaß von 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler/Schülerin und Schulform (Schulbuchlimit),
wenn diese von der Schule als für den Unterricht erforderlich bestimmt wurden.
(2)Absatz 2Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
(4)Absatz 4Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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