Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
(2)Absatz 2Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen werden wie folgt aufgebracht:
a)Litera aDurch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag);
b)Litera bvom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 € in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 € zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;
c)Litera cdurch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
d)Litera ddurch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,)
f)Litera fder/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2013 einen Pauschalbetrag von 600 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen;der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2013 einen Pauschalbetrag von 600 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Litera l und 6 Absatz 2, Litera k, an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen;
g)Litera gdie Bundesministerin für Inneres hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Pauschalbetrag von 200 000 Euro für den Mehraufwand an Familienbeihilfen zu überweisen, der dadurch entsteht, dass Zivildienstpflichtige, die gemäß § 12c des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, auf Grund der Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurden. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist im Jahr 2017 zu evaluieren;die Bundesministerin für Inneres hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Pauschalbetrag von 200 000 Euro für den Mehraufwand an Familienbeihilfen zu überweisen, der dadurch entsteht, dass Zivildienstpflichtige, die gemäß Paragraph 12 c, des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, auf Grund der Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurden. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist im Jahr 2017 zu evaluieren;
h)Litera hder/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2015 einen Pauschalbetrag von 30 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen.der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2015 einen Pauschalbetrag von 30 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Litera l und 6 Absatz 2, Litera k, an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 lit. a und lit. d angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.Die im Absatz 2, Litera a und Litera d, angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(4)Absatz 4Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.
(5)Absatz 5Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.
In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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