§ 27 FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Familienbeihilfen sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

(2) Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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