Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAnlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt Österreich die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen.Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt Österreich die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, vorliegen.
(2)Absatz 2Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach § 46a vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach Paragraph 46 a, vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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