§ 38a FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.

(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.

(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 100 Mio. Euro Euro bereitgestellt. Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich einmalig 50 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt. Dem Familienhärteausgleich werden weitere 50 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.

(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1.

Rechtsgrundlagen, Ziele,

2.

den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,

4.

das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5.

das Verfahren,

6.

die Geltungsdauer (wonach eine Antragstellung bis spätestens 30. Juni 2021 zu erfolgen hat).

(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.

(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.

(9) Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Abs.5 einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

(10) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1.

Rechtsgrundlagen, Ziele,

2.

den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,

4.

das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5.

das Verfahren,

6.

die Geltungsdauer.

(11) Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.

(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1.

Rechtsgrundlagen, Ziele,

2.

den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,

3.

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,

4.

das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,

5.

das Verfahren,

6.

die Geltungsdauer.

(13) Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Abs. 11 können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Abs. 11 bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.

(14) Zuwendungen gemäß Abs. 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Abs. 5 erhalten haben.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38a FLAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38a FLAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38a FLAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38a FLAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38a FLAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FLAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 FLAG
§ 38b FLAG