Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie im § 30a Abs. 1 lit. a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (§ 30f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte oder amtlich genehmigte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden.Die im Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß Paragraph 30 e, Absatz 3, auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (Paragraph 30 f,) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte oder amtlich genehmigte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden.
(2)Absatz 2Die amtlich aufgelegten Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bundesministerium für Jugend und Familie aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen.Die amtlich aufgelegten Vordrucke für die Bestätigungen (Absatz eins,) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bundesministerium für Jugend und Familie aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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