§ 50p FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 29 Abs. 1, 30c Abs. 1 lit. a bis lit. c, 30c Abs. 2 lit. a bis lit. c, 30c Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 3 lit. a, 30h Abs. 2, 30h Abs. 4, 30j Abs. 1 lit. b, 30n lit. a, 30n lit. b, 31h, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1, 38d Abs. 2, 38i Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. a, 39a Abs. 1, 39g, 39h, 40b, 41 Abs. 4 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 40a in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

In Kraft seit 11.07.2001 bis 31.12.9999
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