§ 39g FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € sowie ab dem Jahr 2011 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 10 Millionen € jährlich zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.

(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. September 2013 einmalig ein Pauschalbetrag von 300 000 € für die technische Umsetzung der Direktauszahlung nach § 14 zu zahlen.

(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. Dezember 2014 ein Pauschalbetrag von 250 000 € und ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von einer Million € für die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 1 entstehen, zu zahlen.

(4) Die Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützten Auszahlung der Familienbeihilfe nach § 10a werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 784.540 € getragen. Die Auszahlung dieses Pauschalbetrages hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnung des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.

(5) Für die technische Umsetzung des neuen automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens FABIAN werden die tatsächlichen Kosten bis maximal 13 Millionen € aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. Die Auszahlung hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnungen des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.

(6) Für die technische Umsetzung der Anpassung der Beträge an Familienbeihilfe nach § 8a Abs. 1 bis 3 ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von 125 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.

In Kraft seit 05.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39g FLAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39g FLAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39g FLAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39g FLAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39g FLAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FLAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39f FLAG
§ 39h FLAG