Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
In Kraft seit 01.01.1968 bis 31.12.9999
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