Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 28,
Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
In Kraft seit 01.01.1968 bis 31.12.9999
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