Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für AngehörigePersonen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (Paragraph 14, Absatz 2, des Kinderbeihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1950,) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige
derderGeburtsjahrgänge 1892 und früher 3.600 S,
derderGeburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902 5.400 S,
derderGeburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912 7.920 S,
derderGeburtsjahrgänge 1913 und später 10.800 S.
(2)Absatz 2Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.Der Aufwand an den nach Absatz eins, zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.
In Kraft seit 01.01.1968 bis 31.12.9999
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