§ 48 FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige

der

Geburtsjahrgänge 1892 und früher

3 600 S,

der

Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902

5 400 S,

der

Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912

7 920 S,

der

Geburtsjahrgänge 1913 und später

10 800 S.

(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.

In Kraft seit 01.01.1968 bis 31.12.9999
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