(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige
der | Geburtsjahrgänge 1892 und früher | 3 600 S, | ||||||||
der | Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902 | 5 400 S, | ||||||||
der | Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912 | 7 920 S, | ||||||||
der | Geburtsjahrgänge 1913 und später | 10 800 S. |
(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.
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