§ 38b FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

An Zuwendungen können gewährt werden:

a)

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 vH betragen, die Zinsenberechnung hat kontokorrentmäßig zu erfolgen;

b)

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hiebei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuß 50 vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung der Zuschüsse ist zulässig;

c)

sonstige Geldzuwendungen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38b FLAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38b FLAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38b FLAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38b FLAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38b FLAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FLAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38a FLAG
§ 38c FLAG