Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe ist gemäß Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 9, der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
(2)Absatz 2Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie die Schulbestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 sind von den Stempelgebühren befreit.Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie die Schulbestätigungen gemäß Paragraph 30 e, Absatz 3, sind von den Stempelgebühren befreit.
In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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